Versicherungsaufsichtsgesetz
Versicherer und Pensionsfonds verwalten Milliardenbeträge an Kundengeldern. Neben den Vorsorgeverträgen, auf die Versicherungsnehmer beispielsweise für das Alter vertrauen, fließen auch Beiträge in die Schadensversicherungen. Dass diese gewaltigen Vermögen nicht ohne Regulierung bleiben können, versteht sich von selbst. Für die Bürger und Unternehmen in Deutschland hängen teilweise die Existenzen von einer Versicherung ab. Welche Details sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vor?
- Welche Unternehmen reguliert das VAG?
- Die Spartentrennung
- Anwendungsfälle
- Die Rolle der BaFin
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Das Versicherungsaufsichtsgesetz greift für alle Unternehmen, die Versicherungen anbieten.
- Es definiert, wann ein Versicherungsgeschäft vorliegt.
- Das VAG bildet die Grundlage für die Prüfung, ob die Aufnahme des Geschäftsverkehrs zulässig ist.
- Es definiert die Rechte der jeweiligen Aufsichtsbehörde, in diesem Fall der BaFin.
Welche Unternehmen reguliert das VAG?
Das VAG greift bei Versicherungsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Pensionsfonds, ausländischen Niederlassungen und Beteiligungen deutscher Versicherer. Nicht betroffen vom Versicherungsaufsichtsgesetz sind Unternehmen aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die Kontrolle erfolgt durch die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistung, BaFin.
Welche Geschäfte gelten als Versicherungsgeschäfte?
Das VAG regelt zunächst einmal, welche Geschäfte als Versicherungsgeschäfte gelten. Sechs Kriterien müssen erfüllt sein:
- Anspruch des Versicherers auf eine Prämie
- Übernahme des Schadensrisikos
- Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine Leistung im Schadensfall
- Gleichartigkeit der versicherten Gefahren
- Kalkuliertes versichertes Risiko durch mehrfache Wiederholung der Schadensfälle
- Selbstständigkeit der Deckungszusage. Es besteht keine Verbindung zu einem anderen Vertrag, wie einem Kaufvertrag.
Wann darf ein Unternehmen Versicherungsgeschäfte betreiben?
Paragraf 15 VAG besagt, dass ein Versicherer keine anderen Geschäfte betreiben darf. Aus diesem Paragraf leitet sich die Vorgabe des Paragrafen 8 VAG ab. Dieser besagt, dass eine Prüfung der Geschäftstätigkeit vor der Aufnahme des Geschäftsbetriebes erfolgen muss.
Die Spartentrennung
Ein wesentlicher Punkt in der Versicherungsaufsicht stellt die Spartentrennung dar. Wer sich einmal den Briefbogen einer großen Versicherungsgesellschaft mit zahlreichen Sparten anschaut, stellt fest, dass zahlreiche Unternehmen gelistet sind:
- Lebensversicherung
- Unfallversicherung
- Sachversicherung
- Kfz-Versicherung
- Krankenversicherung
Wer bei dieser Gesellschaft eine Hausratversicherung, eine Lebensversicherung und eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, steht mit drei verschiedenen Unternehmen, also Risikoträgern, in Geschäftsbeziehung.
Hintergrund der Spartentrennung ist, dass beispielsweise die Prämien aus Lebensversicherungen, die auch einen Sparanteil beinhalten, nicht für die Schadensbegleichung bei Hausratschäden verwendet werden dürfen. Ein Leistungsfall darf immer nur aus dem Vermögen der jeweiligen Versicherungssparte reguliert werden.
Rechtsschutzversicherungen müssen andere Sparten ebenfalls auf eigenständige Unternehmen ausgliedern. Gerade bei Rechtsschutzversicherungen handelt es sich in der Regel um spezialisierte Spartenversicherer.
Anwendungsfälle für das Versicherungsaufsichtsgesetz
Das Versicherungsaufsichtsgesetz gibt den Mindestumfang eines Versicherungsvertrages und die Vertragsausgestaltung vor.
Ein ganz wesentlicher Punkt kommt Lebens- und privaten Krankenversicherungen zu.
Das VAG sieht vor, dass jeder Lebensversicherer einen verantwortlichen Aktuar bestellen muss, dem die Prämienkalkulation für die Lebensversicherungsprämien und die Überschusskalkulation für die Ablaufleistung obliegt. Er hat darauf zu achten, dass der Versicherungsnehmer bei kapitalbildenden Verträgen eine angemessene Ablaufleistung erhält. Damit soll vermieden werden, dass die Unternehmen mit Dumpingprämien Kunden akquirieren, aber am Ende die Leistungszusagen nicht einhalten können. Das Ergebnis wäre desaströs. Altersvorsorgen wären nicht ausreichend, endfällige Darlehen könnten nicht wie vorgesehen getilgt werden.
In der privaten Krankenversicherung sind jährliche Beitragsanpassungen an der Tagesordnung. Sie haben zwei Ursachen. Zum einen steigen die Kosten im Pharma- und Gesundheitsbereich. Zum anderen überaltern die Tarife, heißt, zu viele alte Menschen verursachen zu viele Kosten. Diese können durch die Beitragsrückstellungen nicht mehr aufgefangen werden.
Regelung der Kapitalausstattung
Versicherer müssen unter Umständen hohe Leistungen an die Versicherten erbringen. Gerade bei Großschäden wie Überschwemmungen sind die Unternehmen gefordert. Das VAG sieht vor, dass ein Versicherungsunternehmen ein Mindestmaß unbelasteten Eigenkapitals vorhalten kann. Damit muss sichergestellt werden, dass auch bei nicht kalkulierbaren Schäden genügend Kapital vorhanden ist, um die Regulierung sicherzustellen.
Die Vermögenswerte müssen in der Höhe den möglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern entsprechen und als Sicherungsvermögen getrennt vom restlichen Vermögen unter treuhänderischer Kontrolle gehalten werden. Im Fall einer Insolvenz haben die Gläubiger keinen Zugriff auf das Sicherungsvermögen.
Die Rolle der BaFin bei der Versicherungswirtschaft
Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt auch die Rolle der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen, der BaFin. Dabei gesteht es den Finanzaufsehern weitreichende Möglichkeiten zu.
Die Kontrollvorgaben sind deshalb so streng gefasst, weil es bei Versicherungsunternehmen um Firmen öffentlichen Interesses, nicht privater Interessen geht.
- Die Aufsicht kann Lebens- und Krankenversicherer zwingen, angemessene Überschüsse auszuzahlen.
- Im Ernstfall darf sie die Geschäftsführung durch Sonderbeauftragte ersetzen.
- Bei Misswirtschaft kann der Versicherer abgewickelt werden.
- Die BaFin kann Leistungsauszahlungen blockieren oder Ansprüche limitieren.
- Sie hat das Recht, das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
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