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Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Fehler bei der Risikolebensversicherung für (Ehe)paare vermeiden
  3. Welche Möglichkeiten gibt es für Ehepaare, Risikolebensversicherungen abzuschließen?
  4. Die Risikolebensversicherung und die Steuer
  5. Höhe des Steuersatzes
  6. Die Risikolebensversicherung über Kreuz

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Absicherung der Familie wird häufig der Fehler gemacht, nur den Hauptverdiener abzusichern.
  • Einzelverträge können sinnvoller sein als eine Police, die auf zwei Personen lautet.
  • Die Leistung aus der Risikolebensversicherung unterliegt der Erbschaftssteuer. Überkreuz-Verträge wirken sich steuermindernd aus

Fehler bei der Risikolebensversicherung für (Ehe)paare vermeiden

Die Gründe, sich oder den Partner finanziell abzusichern, sind vielfältig. Gerade für junge Familien ist eine solche Absicherung unter Umständen die einzige Lösung, dem finanziellen Absturz im Fall des Todes einer der Elternteile zu entgehen. Die Leistungen aus der Witwen- oder Witwerrente fallen bei Menschen, die erst seit fünf oder zehn Jahren im Berufsleben stehen, eher übersichtlich aus.

Einer der häufigsten Fehler bei der Risikolebensversicherung für Paare besteht darin, nur den Hauptverdiener abzusichern, wenn der andere Partner sich überwiegend um die Kinder kümmert. Was passiert aber, wenn dieser verstirbt?

Der Hinterbliebene hat zwei Möglichkeiten. Entweder er verkürzt seine Arbeitszeit, um sich um die Kinder zu kümmern, oder er engagiert eine Tagesmutter oder einen Tagesvater. Beide Varianten führen dazu, dass das verfügbare Haushaltseinkommen geringer als vorher ausfällt. Aus diesem Grund gilt, auch den weniger oder nicht berufstätigen Partner so zu versichern, dass aus der Versicherungssumme die Beaufsichtigung der Kinder für die nächsten Jahre sichergestellt ist.

Eine Baufinanzierung macht eine Risikolebensversicherung ebenfalls notwendig. Die Konstellation ist die gleiche wie eben beschrieben. Häufig wird nur die Restschuld auf das Darlehen durch eine Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme abgedeckt. Im Todesfall ist zwar die Hypothek getilgt, aber wovon soll die Familie leben, wenn der hinterbliebene Elternteil noch kleine Kinder beaufsichtigen muss?

Sind die Kinder schon größer oder das Paar ist kinderlos, ist es natürlich ausreichend, nur die Hypothek abzusichern.

Welche Möglichkeiten gibt es für Ehepaare, Risikolebensversicherungen abzuschließen?

Die Versicherungsgesellschaften bieten bei Versicherungsbedarf für zwei Personen neben der klassischen Police, die nur eine versicherte Person abdeckt, auch den Vertrag für „verbundene Leben“.

Welche Variante am Ende die kostengünstigere ist, klärt ein Rechenexempel. Bei zwei Einzelverträgen wird jede versicherte Person in Bezug auf das Eintrittsalter für sich betrachtet. Bei einem Vertrag auf „verbundene Leben“ gilt als Eintrittsalter das rechnerische Mittel der Eintrittsalter der zu versichernden Personen. Gerade bei großen Altersunterschieden kann die „verbundene Leben“ die günstigere Lösung sein. Da jede Gesellschaft die Beiträge unterschiedlich tarifiert, lässt sich keine pauschale Aussage treffen.

Während bei zwei Einzelpolicen bei Tod der versicherten Personen auch zweimal die Versicherungssumme ausbezahlt wird, ist dies bei der „verbundenen Leben“ nur einmal der Fall. Bei mehr als einem Hinterbliebenen, beispielsweise bei Familien, stellen zwei Policen die bessere Lösung dar. Bei Geschäftspartnern oder einem kinderlosen Paar kann die Police auf zwei Personen die sinnvollere Lösung sein.

Die Risikolebensversicherung und die Steuer

Zunächst einmal können die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung, sofern die Vorsorgeaufwendungen noch Luft lassen, von der Steuer abgesetzt werden. Handelt es sich um eine gegenseitige Absicherung zweier Geschäftspartner, zählt die Prämie zu den Betriebsausgaben.

Erbschaftssteuer bei der RLV

Kommt es zum Leistungsfall und die Versicherungssumme wird fällig, wird darauf keine Einkommensteuer erhoben. Allerdings kann es sein, dass der Fiskus Erbschaftssteuer erhebt. Diese richtet sich in der Höhe nach dem Verwandtschaftsgrad und dem sich daraus ergebenden Freibetrag. Die Besteuerung entsprechend der Erbschafts- oder Schenkungssteuer gliedert sich folgendermaßen auf:

Zunächst einmal erfolgt eine Zuordnung der Erben gemäß Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen.

Steuerklasse I

Der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern (also Großeltern oder Urgroßeltern) bei Erbschaft

Steuerklasse II

Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

Alle anderen Erben oder Beschenkten

Höhe des Steuersatzes

Wert Erbe in Euro, Prozent in Steuerklasse:
I
II
III
bis 75.000 7% 15% 30%
bis 300.000 11% 20% 30%
bis 600.000 15% 25% 30%
bis 6.000.000 19% 30% 30%
bis 13.000.000 23% 35% 50%
bis 26.000.000 27% 40% 50%
über 26.000.000 30% 43% 50%

Angenommen, das Vermögen eines Ehepaares beträgt einschließlich der Auszahlung aus der Lebensversicherung 250.000 Euro. In diesem Fall muss der hinterbliebene Ehegatte elf Prozent Steuern auf 250.000 Euro abführen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Hausrat bleibt bis zu einer Höhe von 41.000 Euro für Erben aus der Steuerklasse steuerfrei. Für sonstige bewegliche Sachen gilt ein Freibetrag von 12.000 Euro. Hinterlässt der Erblasser eine selbst genutzte Immobilie und der Erbe bewohnte diese zehn Jahre lang, entfällt ebenfalls eine Besteuerung.

Anders verhält es sich bei unverheirateten Paaren. Diente die Risikolebensversicherung der Absicherung eines Hypothekendarlehens in Höhe von 200.000 Euro mit dieser Versicherungssumme, wird es für den hinterbliebenen Partner teuer. Alleine auf die Auszahlung der Versicherungsleistung fallen 30 Prozent Steuern, in diesem Fall 60.000 Euro an. Für den Hinterbliebenen eröffnet sich eine Unterdeckung von 60.000 Euro. Dieser Sachverhalt lässt sich aber leicht umgehen.

Die Risikolebensversicherung über Kreuz

Mit dem folgenden Vorgehen lässt sich die Besteuerung der Auszahlung aus einer Risikolebensversicherung grundsätzlich vermeiden. Besonders für unverheiratete Paare stellt die Überkreuz-Versicherung eigentlich den einzig logischen Weg dar. Bei der Überkreuz-Versicherung sichern sich die Partner gegenseitig ab.

Eine Risikolebensversicherung kennt vier mögliche Vertragspartner:

  • Versicherungsnehmer
  • Versicherte Person
  • Beitragszahler
  • Begünstigten im Todesfall

Der klassische Fehler ist, dass der Versicherungsnehmer auch als Beitragszahler und versicherte Person agiert. Der Partner ist der Begünstigte im Todesfall. Da die Versicherungsleistung aus den Beiträgen des Versicherungsnehmers stammt, handelt es sich um eine steuerpflichtige „Schenkung“.

Erbschaftssteuer bei Risikolebensversicherung für Paare vermeiden

Anders gestaltet sich der steuerliche Sachverhalt, wenn der Versicherungsnehmer als Beitragszahler auftritt und der Begünstigte im Todesfall ist. Verstirbt die versicherte Person, wird die Versicherungsleistung aus dem Geld des Begünstigten finanziert. Dieser erhält faktisch sein eigenes Geld zurück – steuerfrei. Damit weist die Überkreuz-Versicherung auch einen echten Vorteil gegenüber dem Modell „verbundene Leben“ auf.

1. Vertrag
2. Vertrag
Partner 1 = Versicherungsnehmer + Beitragszahler + Begünstigter Partner 2 = Versicherungsnehmer + Beitragszahler + Begünstigter
Partner 2 = versicherte Person Partner 1 = versicherte Person