Alterseinkünftegesetz
Das Alterseinkünftegesetz griff mit Wirkung vom 1. Januar 2005. Vorausgegangen war eine Klage beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der ungleichen Behandlung von Renten und Pensionen. Im März 2002 urteilten die Karlsruher Richter, dass der Gesetzgeber hier einen Gleichheitsgrundsatz schaffen müsse. Das Ergebnis führte zu einer völligen Umstrukturierung der Behandlung von Altersbezügen.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 2005 gibt es anstelle des Dreisäulenmodells das Dreischichtenmodell.
- Dieses entscheidet zwischen gesetzlicher / analoger Rente, staatlich geförderter Rente und privaten, nicht geförderten Vorsorgemodellen.
- Besonders für private Verbraucher gab es mit dem Wegfall des Steuerprivilegs für Lebensversicherungen einen entscheidenden Einschnitt.
Alterseinkünftegesetz: gesetzliche Anpassungen
Für private Verbraucher war eine der einschneidendsten Änderungen der Wegfall des Steuerprivilegs für Lebensversicherungen. Zu den Neuerungen im Produktbereich gehörte die Einführung der Basis- oder Rüruprente. Diese spiegelt die gesetzliche Rentenversicherung innerhalb der privaten Assekuranzen wieder und zielte in erster Linie auf Selbstständige ab.
Drei Schichten statt drei Säulen
Bis zum Jahr 2005 wurde die Altersvorsorge als Dreisäulenmodell erläutert. Die einzelnen Säulen stellten die gesetzliche Rentenversicherung, die private Altersvorsorge und die betriebliche Altersvorsorge dar. Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes ist jetzt die Rede vom Dreischichtenmodell, welches zwischen gesetzlicher und analoger Rente, staatlich geförderter Rente und privaten, nicht geförderten Vorsorgemodellen unterscheidet.
Schicht Eins
Zur Schicht Eins zählen neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihren Unterorganisationen die berufsständischen Versorgungswerke und die Basis-Rente. Für gesetzliche Rentenversicherung und Basis-Rente wurde im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes eine schrittweise Erhöhung der steuerpflichtigen Rente eingeführt. Bis zum Jahr 2020 wird der steuerpflichtige Anteil jährlich um zwei Prozent erhöht, ab dann in Schritten von jährlich einem Prozent. Ab dem Jahr 2040 unterliegt die Rente dann zu 100 Prozent der Steuerpflicht. Der steuerpflichtige Anteil der Rente für einen Arbeitnehmer, der im Jahr 2015 in Rente geht, beläuft sich auf 70 Prozent und bleibt in dieser Höhe festgeschrieben. Für 2016 beträgt der steuerpflichtige Anteil dann 72 Prozent. Diese Zahlen haben auch für die Höhe der Besteuerung von Leistungen aus der Basisrente Gültigkeit. Auf der anderen Seite steigt der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen jährlich um zwei Prozent. Begonnen mit 60 Prozent der Aufwendungen im Jahr 2005 wird die vollständige Abzugsfähigkeit im Jahr 2025 erreicht sein. Für die Basisrente gilt, dass der Höchstbeitrag pro Person mit 20.000 Euro angesetzt ist. Im Jahr 2015 können dafür 80 Prozent der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Wer 6.000 Euro im Jahr anspart, kann 4.800 Euro steuerlich geltend machen, wer den Höchstbetrag ausschöpft, 16.000 Euro.