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Die Ertragsanteilsbesteuerung stellt die Besteuerung aus Erträgen wiederkehrender Rentenzahlungen dar. Als Einschränkung gilt jedoch, dass es sich hierbei nur um Rentenzahlungen handelt, welche im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes nicht aus Bezügen resultieren, welche der Schicht eins oder Schicht zwei zuzurechnen sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Rentenanpassungsformel kann berechnet werden, wie hoch der aktuelle Rentenwert steigen müsste.
  • Die Anpassung der Formel erfolgt jährlich am 1. Juli.
  • Die Rentenformel darf nicht im Kontext der Rentenanpassungsformel verstanden werden.

Ertragsanteilsbesteuerung: persönlicher Steuersatz

Nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem persönlichen Steuersatz werden Renten besteuert, die aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • berufsständischen Versorgungswerken,
  • Rürup-Verträgen,
  • betrieblichen Altersversorgungen
  • oder Riester-Verträgen

resultieren. Hier verhält sich die Rentenbesteuerung etwas anders.

Die Ermittlung der Steuerlast

Der Ertragsanteil bezeichnet den Teil der Rentenleistungen, welcher als pauschalierter Zinsertrag betrachtet wird. Je älter der Bezieher der Rente bei Rentenbeginn ist, um so niedriger fällt der Ertragsanteil der Rente aus. Am populärsten ist sicher die Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung. Die Ertragsanteilsbesteuerung findet aber beispielsweise auch bei einer Immobilienrente, der Überlassung einer Immobilie gegen eine lebenslange Rentenzahlung oder dem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente Anwendung. Die Höhe des Ertragsanteils wurde mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 neu, zugunsten der Steuerzahler, festgeschrieben.

Die Tabelle ist wie folgt zu verstehen: Für eine Person beginnt mit dem 63. Geburtstag die Zahlung einer lebenslangen Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung in Höhe von 500 Euro. Aus dieser Rente sind 20 Prozent steuerpflichtig, also 100 Euro. Der persönliche Steuersatz dieser Person liegt bei 30 Prozent. Es fallen daher 30 Euro Steuern auf eine Rentenzahlung von 500 Euro an. Erfolgt die „Rentenzahlung“ durch Ausschüttung aus einem Investmentsparplan, muss der Ertrag mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert werden. Lag die Sparrate bei 250 Euro, die Ausschüttung ebenfalls bei 500 Euro, unterliegen 250 Euro der Besteuerung mit 25 Prozent, einer Schuld von 62,50 Euro. Die definitive Besteuerung aus dem Fondssparplan hängt natürlich von der Variablen der tatsächlichen Wertentwicklung und einer möglichen Abgeltungssteuerzahlung auf die thesaurierten Ausschüttungen ab.

Die Entscheidung, ob eine private Zusatzrente durch eine Rentenversicherung oder eine andere Geldanlage aufgebaut werden soll, hängt zum einen vom persönlichen Steuersatz, zum anderen von der Besteuerung der Zinsen während der Ansparphase ab. Gerade das Thema Altersvorsorge durch Investmentsparpläne kann im Rahmen einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung sehr interessant sein.

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