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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München/Düsseldorf - Gerade im Urlaub sollte besser nichts passieren, doch immer wieder kommt es zu Unfällen in der schönsten Zeit des Jahres. Was man im Fall der Fälle tun sollte.

1. Gesundheit und Versorgung gehen vor

An erster Stelle stehen die Diagnose und Behandlung durch einen Arzt. Im Ausland - und zumal bei einem Unfall - kommt der Urlauber meist in ein Krankenhaus. Die meisten Auslandskrankenversicherungen schreiben vor, dass sich ein stationär aufgenommener Reisender "unverzüglich" bei seiner Versicherung melden muss - ohne schuldhaftes Verzögern.

"In der Praxis gibt es dafür aber keine minutengenaue Zeitangabe, da die Begleitumstände des Unfalls, der Grad der Verletzung und damit verbunden der Bewusstseinszustand des Versicherten eine wesentliche Rolle spielen", erklärt Birgit Dreyer, Expertin der ERV-Versicherung.

2. Versicherung informieren

Konkret heißt das: Sobald es der Zustand erlaubt, muss der Urlauber die Versicherung informieren. Die Versicherer bieten hierfür Notfallrufnummern an. Diese hat man auf Reisen am besten immer auf einem Zettel dabei oder im Telefon gespeichert. "Die Versicherung gehört in jedes Reisegepäck", sagt Philipp Opfermann von Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn die gesetzlichen Krankenkassen leisten nur bei Behandlungen in EU-Staaten und Ländern mit Sozialversicherungsabkommen Beistand - und das oft nur begrenzt.

Eine Auslandsreiseversicherung schickt nach einem Unfall auf Hinweis des Versicherten eine Kostenübernahmegarantie in der gewünschten Sprache ans Krankenhaus. "Darin verpflichten wir uns, die Kosten bis zu einer Höhe von 15 000 Euro zu übernehmen", schildert Birgit Dreyer den Ablauf bei der ERV. Die Übernahmegarantie könne bei Bedarf erhöht werden. Laut Verbraucherzentrale sollte jede Police folgende Bedingungen garantieren: "Die Übernahme der Behandlungskosten und Zuzahlungen, der medizinisch sinnvolle Rücktransport ins Heimatland und die Bergungs- und Rettungskosten", sagt Opfermann.

3. Reiseveranstalter verständigen

Wer mit einem Veranstalter unterwegs ist, sagt nun der Reiseleitung Bescheid, was passiert ist. Je nach Schwere der Verletzung kümmert sich diese um alle notwendigen Schritte. Meist kommt ein Reiseleiter ins Krankenhaus, um - falls noch nicht geschehen - die notwendigen Versicherungsvorgänge mit einzuleiten.

"Anschließend übernehmen wir auch das Kontaktieren von Angehörigen und falls nötig deren Anreise und Unterbringung in der Nähe des Krankenhauses", erklärt Jana Luthe von Thomas Cook. Der Veranstalter leitet bei Abbruch der Reise auch die Rückbeförderung der Gäste in die Wege, bringt das Gepäck vom Hotel ins Krankenhaus, erledigt den Check-out und storniert vor Ort gebuchte Leistungen wie Mietwagen oder Ausflüge. Die Kosten trägt in diesem Fall nicht die eventuell im Reisebüro abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. "Für diesen Fall gibt es die Reiseabbruchversicherung", sagt Opfermann. 

4. Sich alle Rechnungen vor Ort geben lassen

Wer bei Unfällen seine Behandlung zunächst selbst bezahlt und sich um alles selbst kümmert, muss Zahlungen vor Ort gegenüber dem Versicherer in der Heimat nachweisen. Deshalb gilt es, Rechnungen und Belege sorgfältig aufzubewahren und nach der Rückkehr zeitnah zwecks Erstattung einzureichen. Auch hier gilt: die Versicherung am besten vor der Behandlung kontaktieren.

5. Erstattungsprobleme klären

Obwohl vieles eindeutig geregelt scheint, kann es bei der Erstattung von Behandlungskosten zu Schwierigkeiten kommen. "Bei der Auslandskrankenversicherung kann es zum Beispiel Probleme mit Vorerkrankungen geben", erklärt Verbraucherschützer Opfermann. Dabei geht es um Krankheiten, die schon bei Reiseantritt vorlagen, die aber dann am Urlaubsort behandelt werden müssen. "Um Anspruch auf Erstattung zu haben, muss ein Urlauber zweifelsfrei erst während der Reise krank geworden sein oder einen Unfall erlitten haben", erklärt ERV-Expertin Dreyer. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Versicherung nicht erstattungspflichtig gewesen wäre, werden die verauslagten Kosten in Rechnung gestellt.

Wer wegen einer chronischen Vorerkrankung auf Reisen behandelt werden muss, kann sich Behandlungskosten allerdings auch außerhalb der EU von seiner Krankenkasse erstatten lassen. "Dieses gilt bis zur Höhe der im Heimatland anfallenden Kosten, für längstens sechs Wochen im Jahr, und die Kostenübernahme muss vor Beginn der Reise auf Antrag festgestellt werden", sagt Opfermann. Das gilt, wenn der Urlauber keinen privaten Versicherungsschutz finden konnte.

Streit kann es auch geben, wenn der Versicherte Belege eingereicht hat, die der Versicherung sehr hoch erscheinen. "Da kann es im Einzelfall zwei Meinungen geben", sagt Opfermann. In solche Fällen können sich Kunden an den Ombudsmann der Versicherung oder an die Beratungsstelle einer Verbraucherzentrale wenden.

6. Beim nächsten Mal besser vorbereitet sein

Wer auf Reisen schon mal einen Unfall hatte, weiß gut, dass vor Ort nicht immer als so einfach ist wie im Versicherungsprospekt. Und auch der Reiseleiter ist nicht immer so schnell da, wie man ihn vielleicht braucht. Man weiß am besten vorher, auf welche Leistungen man von welcher Stelle vertrauen kann. Bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (www.dvka.de) können Touristen länderspezifische Versicherungs- und Behandlungsinformationen zu 39 beliebten Reiseländern abrufen.