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Frankfurt/Main – Bei der Annullierung eines Fluges haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung – und zwar immer von der Fluggesellschaft. Es ist dabei unerheblich, ob die Airline selbst oder der Reiseveranstalter die Flugreise storniert hat.
Für die Frage nach einer Entschädigung spielt dieses – also wer den Flug abgesagt hat – keine Rolle. Das haben die Richter des Amtsgerichts in Frankfurt am Main (Az.: 32 C 1155/16(22)) entschieden, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet. Ausgenommen sind Fälle von höherer Gewalt.
Entschädigung für Hinflug, aber nicht für Rückreise
In dem verhandelten Fall ging es um einen Ägypten-Urlaub. Hin- und Rückflug waren um mehr als drei Stunden verspätet. Die Airline zahlte dem Kläger und seiner Frau für den verzögerten Hinflug die nach EU-Recht angemessene Summe von insgesamt 1.200 Euro – nicht aber für den Rückflug. Denn diesen hatte der Veranstalter storniert. Vor Gericht hatte die Fluggesellschaft aber keinen Erfolg.