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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Täglich fallen zahlreiche Flüge in Europa aus oder verspäten sich deutlich. Nach EU-Recht steht betroffenen Passagieren eine Entschädigungszahlung zu – doch viele Fluggesellschaften halten ihre Kunden hin und lehnen eine Zahlung ab.

Aus diesem Grund ist ein neues Geschäftsmodell entstanden: Fluggastrechteportale. Sie heißen zum Beispiel Flightright, Fairplane, EUclaim oder EUflight und helfen Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Rechte – gegen Honorar. Doch was bringen solche Portale und welche Alternativen gibt es? Die wichtigsten Fragen und Antworten gibt es hier im Überblick:

Wem steht überhaupt eine Entschädigung zu?

Verspätet sich ein Flug um mindestens drei Stunden, wird er gestrichen oder wird dem Fluggast wegen Überbuchung die Beförderung verweigert, steht Passagieren laut EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu. Je nach Flugstrecke sind das 250, 400 oder 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss jedoch für die Annullierung oder Verspätung verantwortlich sein. Denn es gibt auch außergewöhnliche Umstände, bei denen die Airline keine Schuld trifft.

Warum gibt es Fluggastrechteportale und wie arbeiten sie?

Statistiken zeigen, dass für die meisten Verspätungen die Airlines verantwortlich sind. Doch diese wiegeln oft ab. Sie erklären zum Beispiel, dass der Grund für eine Verspätung ein technischer Defekt war – und sie deshalb angeblich nicht zahlen müssen. Tatsächlich müssen sie es aber. Das Problem ist: Viele Kunden wissen das nicht oder sie scheuen sich, ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Denn es drohen hohe Kosten, die nur die wenigsten tragen wollen.

Hier kommen die Fluggastrechteportale ins Spiel: Sie nehmen den Verbrauchern in der Regel die komplette Abwicklung des Falls ab und gehen notfalls für den Geschädigten vor Gericht. Dafür erhalten sie im Erfolgsfall ein Honorar. Bei EUclaim sind es zum Beispiel 26,75 Prozent brutto. "Dadurch tragen Fluggäste weder zusätzliche Kosten noch ein etwaiges Prozessrisiko", sagt die EU-Claim-Rechtsexpertin Nicole Krey. Das Versprechen der Portale lautet: kein Risiko und schnelle Zahlung. Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale Bremen vergleicht das Vorgehen der Portale mit Inkassounternehmen.

Wer sofort eine Entschädigung haben will

Wer sein Geld sofort bekommen will, kann den Entschädigungsanspruch auch komplett an ein Portal abtreten, etwa an EUflight. Das Unternehmen prüft die Erfolgsaussichten und unterbreitet dem Fluggast ein Angebot, wenn die Prüfung positiv ausfällt. Nimmt der Kunde das Angebot an, überweist das Unternehmen innerhalb von 24 Stunden eine feste Summe auf sein Konto – damit ist die Angelegenheit für den Kunden erledigt. Der Fluggast behält das Geld auch dann, wenn das Portal die Forderungen gegenüber der Airline nicht durchsetzen kann.

Da Unternehmen mit einem solchen Geschäftsmodell in Vorleistung gehen, behalten sie einen größeren Anteil von der Entschädigung. Meist liegt diese Servicegebühr zwischen 45 und 50 Prozent der berechneten Entschädigungszahlung; EUflight berechnet maximal ein Honorar von 41,65 Prozent brutto.

Welche Alternativen gibt es?

Wer etwas Geduld aufbringt, kann sich nach einem Flugausfall oder einer langen Verspätung zuerst an die Fluggesellschaft wenden und den Anspruch dort geltend machen. Hier liegt das Risiko beim Kunden, dafür entfallen Honorare. Wichtig ist: Um welchen Flug geht es? Wie lang war die Verspätung? Wurde ein Anschlussflug verpasst? Sind zusätzliche Kosten etwa durch eine Hotelübernachtung entstanden? Diese Informationen gehören in ein erstes Schreiben an das Unternehmen, erfahrungsgemäß am besten per Einschreiben. Die Fluggesellschaft hat zwei Monate Zeit für eine Antwort. Denn es gibt ja Airlines, die bei berechtigten Ansprüchen die Entschädigung zahlen.

Kommt keine befriedigende Antwort, könnten sich Fluggäste an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, söp, wenden, sagt Oelmann. Für deutsche Airlines gibt es außerdem die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesjustizamt. Die Stellen sind kostenlos – ihr Ergebnis allerdings nicht bindend. "Das heißt, dass die Schlichtungsstelle eine Empfehlung ausspricht, die Airline sich jedoch nicht daran halten muss", erklärt Nicole Krey von EUclaim.

Wie groß sind die Erfolgsaussichten?

Die söp konnte im vergangenen Jahr rund 75 Prozent der Streitfälle lösen, im Jahr 2015 waren es sogar mehr als 90 Prozent. "Für 2017 rechnen wir aufgrund eines vermuteten Einmaleffekts wieder mit einem Anstieg der Schlichtungsquote", sagt söp-Geschäftsführer Heinz Klewe. Die Flugrechteportale werben sogar mit Erfolgsquoten von 98 Prozent. Denn sie nehmen in der Regel nur Fälle an, die rechtlich ziemlich eindeutig zugunsten des Verbrauchers sind. Aussichtslose oder zu komplexe Fälle können sie ablehnen.

Wie schnell kommt man an die Entschädigung?

Die Klärung eines Streitfalls kann bei Schlichtungsstellen und herkömmlichen Fluggast-Portalen Portalen durchaus mehrere Monate dauern. Denn die Verfahrensdauer hängt vom Verhalten der betroffenen Airline und der Komplexität des Sachverhaltes ab. "Das kommt ganz stark auf den Einzelfall an, wie der Anspruch gestaltet ist, wie die Unterlagen eingereicht werden und wie die Airline darauf reagiert", sagt die Juristin Eugénie Zobel-Kowalski von der Stiftung Warentest. Bei Portalen wie EUflight, die sofort entschädigen, erhalten Kunden ihr Geld sehr schnell - eine positive Prüfung des Falles vorausgesetzt. Dafür fallen etwas höhere Honorare an.

Worauf muss man sonst noch achten?

Wer seinen Fall geltend machen will, sollte schon am Flughafen so viele Informationen wie möglich sammeln, rät Krey. "Lassen Sie sich die Flugverspätung schriftlich von der Airline bestätigen – mit Datum, Ort, Uhrzeit, Unterschrift eines Mitarbeiters und dem Grund für die Verspätung. Machen Sie ein Foto von der Anzeigentafel und bewahren Sie alle Quittungen auf."

Wichtig bei der Auswahl eines Portals: Der Dienstleister sollte auf Grundlage des deutschen Rechts arbeiten, Verbraucher sollten ihm keine Vollmacht zum selbstständigen Abschluss von Vergleichen erteilen und prüfen, ob tatsächlich keine Zusatzkosten bei Misserfolg oder Rechtsdurchsetzung im Ausland entstehen. Und sie sollten ihre Beschwerde nie bei mehreren Stellen einreichen. Das ist in den AGB ausdrücklich untersagt und könnte den Schlichtungsprozess gefährden.