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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Wenn Arbeitnehmer an ihrem Urlaubsort gestrandet sind, weil ihr Flieger nicht abhebt, und sie somit nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, müssen sie möglicherweise mit einer Lohnkürzung rechnen. Eine Abmahnung brauchen sie aber nicht zu fürchten.

Gründe für eine verspätete Rückkehr aus dem Urlaub gibt es viele: Naturkatastrophen oder Fluglotsen-Streiks, eine insolvente Airline oder technische Probleme am Flieger. Das Risiko liegt in solchen Fällen beim Arbeitnehmer, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht: «Ich habe als Arbeitnehmer die Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen – bin ich nicht da, gibt es auch kein Entgelt für die versäumte Zeit.»

Arbeitnehmer ist zur Pünktlichkeit verpflichtet

Das sei bei der Rückkehr aus dem Urlaub ebenso wie beim Weg zur Arbeit, wenn es schneit oder glatt ist, so der Experte. Um einen Pflichtverstoß, der arbeitsrechtliche Konsequenzen hat – eine Abmahnung oder sogar die Kündigung -, handelt es sich aber meistens nicht. «Dafür fehlt in der Regel das Verschulden», sagt Bredereck. «Wichtig ist allerdings, dass ich alles mir Zumutbare getan habe, um den Ausfall zu vermeiden.»

Was in diesem Zusammenhang zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab: Hat jemand seine Rückkehr aus dem Urlaub zum Beispiel sehr knapp kalkuliert – Landung Sonntagabend gegen 22:00 Uhr, Dienstbeginn um 8:00 Uhr am Montag – ist eine Verspätung eher eigenes Verschulden, so der Experte: «In solchen Fällen ist mir dann auch etwas mehr zumutbar, also ein kostenpflichtiges Umbuchen auf einen anderen Flug etwa.»

Arbeitgeber unverzüglich informieren

Arbeitnehmer sollten in solchen Fällen aber auf jeden Fall den Vorgesetzten informieren, und zwar unverzüglich – genau wie bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Denn das ist keine Kleinigkeit, warnt Bredereck: Auch ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, im Wiederholungsfall sogar bis zur Kündigung.