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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Fällt ein Urlaub durch starke Regenfälle und Unwetter, wie sie über Deutschland in den vergangenen Wochen hinweggezogen sind, buchstäblich ins Wasser, können Reisende unter bestimmten Umständen ihr Geld vom Veranstalter zurückverlangen, wenn zum Beispiel der gebuchte Campingplatz überschwemmt ist.

"Es gibt Witterungsbedingungen, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören", sagt die Reiserechtsexpertin Eva Klaar von der Verbraucherzentrale Berlin. Ist der Campingurlaub einfach nur verregnet, bekommt der Urlauber sein Geld nicht zurück, "dafür muss keiner einstehen." Aber was jetzt in Teilen Deutschlands passiert ist, gehöre nicht zum allgemeinen Lebensrisiko. Denn bei der Buchung des Campingplatzes war nicht vorherzusehen, dass ein Unwetter ihn kurzzeitig unbewohnbar macht. "In dem Moment greift höhere Gewalt."

Rückforderungsanspruch bei nicht erbrachter Leistung

Wenn die Leistung nun nicht erbracht werden kann, ist der Camper nicht mehr verpflichtet zu zahlen. Falls die Zahlung schon erfolgt ist, hat er Rückforderungsansprüche, sagt Klaar. Er kann allerdings nicht zusätzlich noch Schadenersatzansprüche geltend machen für zusätzliche Aufwendungen, die er eventuell hatte - zum Beispiel wenn er einen Camping-Anhänger gemietet hat und ihn nicht nutzen kann.

Kostenloser Rücktritt vom Vertrag

Auch für eine gebuchte Paddeltour, die durch Hochwasser nun unmöglich geworden ist, kann der Reisende sein Geld zurückbekommen. Ist er aber zum Beispiel schon zwei Tage unterwegs gewesen und musste nun aufhören, dann sind die zwei Tage anzurechnen. Bei Flusskreuzfahrten kann der Reisende ebenfalls unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten, sofern die Leistung nicht erbracht werden kann. In der Regel bieten die Veranstalter in diesen Fällen auch eine Umbuchung an.