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Simmern/Hunsrück – Ausländische Fluggesellschaften, die Abflüge von deutschen Flughäfen anbieten, unterliegen dem deutschen Recht. Dieses findet auch bei Ticket-Stornierungen Anwendung, und nicht das Recht aus dem Heimatland der Airline. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Simmern im Hunsrück (Az.: 32 C 571/16) hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Im verhandelten Fall hatte ein Reisender seinen Flug bei einer irischen Airline storniert und die gezahlten Steuern und Gebühren zurückgefordert. Die Fluggesellschaft verweigerte dies jedoch mit Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Tickets seien generell nicht erstattbar und der Beförderungsvertrag unterliege irischem Recht. Somit seien für Klagen und die Beilegung sämtlicher Streitigkeiten Gerichte in Irland zuständig. Doch diese Klausel ist unwirksam, entschied das Gericht in Simmern unter Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch, BGB.
Deutscher Abflughafen, deutsches Recht
Im vorliegenden Fall sei deutsches Recht anzuwenden. Denn der Flug sollte von Hahn im Hunsrück nach Marrakesch in Marokko führen – und deutsche Verbraucher könnten grundsätzlich vor ihrem Heimatgericht klagen. Die Klausel war nach Ansicht des Gerichts nur dafür gemacht, Passagiere von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten. Der Kläger erhielt die Steuern und Gebühren zurück – und zwar 327 von 364 Euro.