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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt/Main – Normalerweise erhalten Pauschalurlauber bei einem Reisemangel ein Teil des gezahlten Reisepreises zurück; aber nur dann, wenn sie ihren Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter richtig anmelden – und zwar nach ihrem Urlaub.

Den Mangel allein beim Reiseleiter vor Ort anzumelden, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt (Az.: 2-24 A 217/16). Der Reiseleiter sei kein sogenannter rechtsgeschäftlicher Vertreter des Veranstalters. Er kümmert sich vielmehr darum, mögliche Mängel direkt zu beseitigen.

Anspruch immer schriftlich anmelden

Der Reiseleiter kann zwar grundsätzlich eine Anspruchsmeldung an den Veranstalter weiterleiten. Dies geschah im verhandelten Fall allerdings nicht, betont das Gericht. Der Kläger, der in einem Hotel gestürzt war, hatte aber ohnehin keine Aussicht auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Denn der Veranstalter war nicht für den Unfall des Klägers verantwortlich zu machen.