Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamburg – Ärgerlich ist es für Passagiere, wenn der Zubringerflug zu spät landet und sie damit ihren Anschlussflug verpassen. Doch steht in einem solchen Fall den Fluggästen auch eine Entschädigungszahlung zu, wenn sie dewegen ihr Reiseziel enorm verspätet erreichen?

Ob die Airline zahlen muss, hängt von vielen Faktoren ab. Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Fall entschieden: Es kommt einzig darauf an, ob die Fluggesellschaft durch zumutbare Maßnahmen das Verpassen des Anschlussfliegers hätte verhindern können – auch wenn die Verzögerung des Zubringers unvermeidbar war (Az.: 22a C 59/16). Ein Zeitpuffer am Umsteigeflughafen sei eine solche zumutbare Maßnahme.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hamburg über London nach New York. Die Umsteigezeit in London betrug eine Stunde. Weil die Maschine in Hamburg mit 29 Minuten Verspätung startete, verpasste der Kläger seinen Weiterflug in die USA und erreichte New York rund fünf Stunden verspätet. Er verlangte eine Entschädigung. Die Verzögerung des Zubringers sei nicht zu verhindern gewesen, argumentierte jedoch die Airline.

Zeitpuffer fürs Umstiegen: 0 Minuten

Doch dies war nach Ansicht des Gerichts überhaupt nicht der Punkt. Es komme allein darauf an, was die Airline in London unternahm, um den verspäteten Passagier doch noch rechtzeitig zur Anschlussmaschine zu bringen. Ein Zeitpuffer, der über die Mindestumsteigezeit von 60 Minuten hinausgeht, wäre für die Airline bei der Planung der Flüge zumutbar gewesen. Tatsächlich betrug der Puffer aber 0 Minuten. Eine Entschädigung sei damit rechtens.

Das Amtsgericht Hamburg entschied hier anders als andere Gerichte, die einen Sicherheitspuffer für kleinere Verspätungen nicht zumutbar hielten. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".