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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Bonn – Kreuzfahrtgästen steht kein Schadenersatz zu, wenn sich zwei Rettungstonnen vor ihrem Kabinenfenster befinden. Das entschied das Landgericht Bonn.

Das Gericht wies damit die Klage einer 67 Jahre alten Kreuzfahrt-Passagierin zurück. Die Tonnen, die im unteren Bereich der Reling angebracht waren, seien keine erhebliche Sichtbehinderung gewesen – und damit auch kein erheblicher Reisemangel. «Wenn Sie ein Hotel-Zimmer mit Meerblick buchen, kann da auch schon mal eine Palme davor stehen», begründete die Kammer ihre Entscheidung (Az.: 8 S 11/16).

Kabine mit Meerblick gebucht

Die Klägerin aus Berlin hatte sich für eine dreimonatige Kreuzfahrt um Südamerika eine Kabine mit Meerblick gebucht und dafür 21.800 Euro bezahlt. Weil die Tonnen ihren Blick störten, fühlte sie sich hinters Licht geführt. Das Amtsgericht hatte in erster Instanz einen erheblichen Reisemangel angenommen und den Reiseveranstalter auf Rückerstattung von 3.100 Euro verurteilt. Dagegen ging das Bonner Unternehmen nun erfolgreich in Berufung.