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Rostock – Erfolgt die An- und Abreise zu einem Kreuzfahrtschiff mit dem Flugzeug, können Urlauber keine nachträgliche Preisminderung einfordern, wenn nach der Buchung zum Beispiel die Fluggesellschaft geändert wird.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Fluggesellschaft oder einen bestimmten Flugzeugtyp besteht nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor (Az.: 47 C 121/17), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Forderung: Differenzbetrag des An- und Abreisepaket
In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt, die in Shanghai in China starten und enden sollte. Der Kläger buchte für sich und seine Frau ein An- und Abreisepaket für 1.505 Euro mit Flügen von Düsseldorf über Frankfurt/Main nach Shanghai von einer Fluggesellschaft, deren Vielfliegerprogramm der Kläger nutzte. Die Anreise erfolgte aber dann von Düsseldorf über Helsinki nach Shanghai mit einer anderen Fluggesellschaft. Weil der Mann dieses An- und Abreisepaket vier Monate nach Buchung für 1.100 Euro im Internet entdeckte, forderte er den Differenzbetrag zurück.
Gericht wies Klage ab
Das Reiseunternehmen habe lediglich An- und Abreise von Düsseldorf nach Shanghai geschuldet. Die alternativen Flüge über Helsinki seien nicht minderwertig gewesen. Im Reisevertrag war keine bestimmte Airline zugesichert worden. Es spiele keine Rolle, dass das alternative An- und Abreisepaket vier Monate nach Buchung günstiger angeboten wurde, so das Gericht. Flugpreise schwankten zeitlich, dies sei allgemein bekannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.