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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Köln – Wird ein Flug wegen eines Streiks gestrichen, haben Passagiere in der Regel keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung der Airline. Dabei ist dieses unabhängig davon, ob der Streik arbeitsrechtlich zulässig gewesen ist oder nicht. Das haben die Richter des Landgerichts Frankfurt entschieden (Az.: 2-24 S 136/16).

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen Flug von Istanbul nach Frankfurt gebucht. Die Airline musste die Verbindung jedoch wegen eines Streiks der Flugbegleiter annullieren. Bei dem Streik ging es um die vom Unternehmen geforderte Verlängerung der Arbeitszeit von 55 auf 60 Jahre. Der Kläger verlangte 400 Euro Ausgleichszahlung. Sein Argument, es handele sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von ihrer Pflicht zur Zahlung entbunden hätte. Die Airline hätte den Streik verhindern können, aber sie wollte aktiv die Vertragsbedingungen ihrer Mitarbeitern ändern.+

Urteil des Amtsgerichts bestätigt

Sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht scheiterte der Kläger allerdings. Der BGH habe entschieden, dass die Airline bei einem Streik keine Ausgleichszahlung leisten müsse – egal, ob es sich um einen Streik bei Dritten, zum Beispiel beim Flughafenbetreiber, oder innerhalb der Airline handele. Ebenfalls spiele es keine Rolle, ob der Streik rechtmäßig war oder – wie vom Kläger angeführt – nicht.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".