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Hamburg – Streicht eine Fluggesellschaft einen Flug, muss sie eine Entschädigung an ihre Passagiere zahlen. Eine Ausnahme sind außergewöhnliche Umstände, doch das gilt nicht immer.
Denn die Fluggesellschaft hat alles in ihrer Macht Stehende zu versuchen, um den stornierten Flug doch noch durchzuführen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 6 C 113/17), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hamburg nach London, der gestrichen werden musste – weil der Vorflug am Vorabend von London nach Hamburg wegen wetterbedingter Slotbeschränkungen bereits ausfiel. Nach Ansicht des Gerichts war es hier unerheblich, ob das Wetter als außergewöhnlicher Umstand gelten konnte. Denn die Airline legte nicht dar, warum das Flugzeug nicht einfach am kommenden Tag früh morgens nach Hamburg überführt werden konnte – um somit die Annullierung doch noch zu verhindern.