Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt/Main – Um ein Flugzeug unter schwierigen Wetterbedingungen zu landen, müssen Piloten die entsprechenden Lizenzen haben. Ist eine pünktliche Landung aufgrund einer fehlenden Pilotenlizenz für die sogenannte Wetterkategorie "CAT II" nicht möglich und verspäten sich deshalb die weiteren Abflüge deutlich, muss die Fluggesellschaft den betroffenen Passagieren eine Entschädigung zahlen.

Denn die Airline muss eindeutig darlegen, warum kein geschultes Personal für eine solche Landung verfügbar war. Kann sie das nicht, wird eine Entschädigung fällig. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 2301/16 (21).

Keine Lizenz für CAT-II-Landungen

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Frankfurt nach Delhi. Der geplante Abflug um 21.30 Uhr verzögerte sich bis zum Folgetag um 5.42 Uhr. Zudem starteten die Passagiere nicht von Frankfurt, sondern von Köln/Bonn. Dorthin wurden sie mit Bussen gefahren. Der Grund: In Frankfurt herrschten beim vorhergehenden Flug Wetterbedingungen, die eine Lizenz für CAT-II-Landungen erforderten. Der Pilot und der erste Offizier hatten diese nicht – und mussten nach Köln/Bonn ausweichen. Die Airline konnte vor Gericht nicht darlegen, weshalb kein Personal mit nötiger Lizenz an Bord war. Die Kläger bekamen jeweils 600 Euro Ausgleichszahlung zugesprochen.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".