Fahrt zur Zulassungsstelle ohne Kennzeichen erlaubt?
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Wer sein neues Auto anmelden möchte, muss zur Zulassungsstelle. Nur ist die Fahrt mit dem Auto zur Zulassungsstelle ohne Kennzeichen nicht erlaubt. Diese Regel gilt für alle Autofahrten auf öffentlichen Verkehrsstraßen. So gilt nicht nur die Autofahrt ohne Kennzeichen zur Zulassungsstelle als verboten, sondern beispielsweise auch die Fahrt ohne Nummernschild zum TÜV. Also stellt sich die Frage, wie man das Auto zulassen soll, wenn man damit nicht zur Zulassungsstelle fahren darf.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlich sind Fahrten mit Kennzeichen ohne Plakette verboten.
- Es gelten Ausnahmen, wenn die Fahrt dem Aufsuchen der Zulassungsstelle dient.
- Die eVB muss Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen einschließen.
- Die Fahrt zur Zulassungsstelle muss auf dem kürzesten Weg erfolgen.
Erst die Kennzeichen holen
Damit das Fahrzeug bewegt werden darf, benötigt es zuerst die Kennzeichen. Hier greift bereits die erste Ausnahme. Das Auto darf mit ungestempelten Kennzeichen bewegt werden, wenn der direkte Weg zur Zulassungsstelle führt.
Für die Zulassung muss das Fahrzeug nicht bei der Behörde vorgeführt werden. Es genügt also, mit den notwendigen Papieren zur Zulassungsstelle zu gehen, die Kennzeichen zu beantragen und anfertigen zu lassen. Mit den Kennzeichen darf der Fahrzeughalter dann mit dem Auto zur Zulassungsstelle fahren, um den finalen Stempel zu holen.
Die Ausnahmen für Fahrten ohne Zulassung
Der Gesetzgeber sieht in Paragraf 10, Absatz 4 der Fahrzeugverordnung Ausnahmen vor, wann eine Fahrt mit nicht gültigem Kennzeichen erlaubt ist.
Fahren mit dem alten Kennzeichen
Wer noch alte Kennzeichen besitzt, die noch nicht gestempelt wurden, kann diese für die Fahrt mit einem Gebrauchtwagen verwenden, wenn er
- zur Zulassungsstelle fährt, um das Fahrzeug anzumelden oder abzumelden.
- zur Hauptuntersuchung beim TÜV fährt.
- zur Werkstatt fährt, um Reparaturen für die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.
Natürlich gelten für diese Ausnahmen gewisse Bedingungen. So darf das Kennzeichen nicht bereits wieder an einen anderen Fahrzeughalter ausgegeben worden sein. Das Fahrzeug muss für die Fahrt zur Zulassungsstelle über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen. Der Versicherungsschutz, der mittels der eVB-Nummer (auch: elektronische Versicherungsbestätigung) gegeben ist, muss den Passus: "gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO" enthalten.
Die Fahrt zur Zulassungsstelle muss direkt und ohne Umwege erfolgen. Darüber hinaus sind nur Fahrten zu einer Zulassungsstelle im eigenen oder direkt angrenzenden Zulassungsbezirk erlaubt.
Fahren mit Kurzzeitkennzeichen
Alternativ bietet sich auch die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen an. Diese sind fünf Tage gültig und erlauben die Teilnahme am Straßenverkehr wie ein reguläres Kennzeichen.
Häufig gestellte Fragen
Das Fahren ohne Kennzeichen ist nur in Verbindung mit der Zulassung selbst erlaubt. Als Voraussetzung gilt, dass die Fahrt zum TÜV oder zur Zulassung auf dem kürzesten, direktem Weg geschieht.
Es ist nicht erlaubt, das eigene Fahrzeug ohne Kennzeichen im öffentlichen Raum abzustellen. Denn ohne Kennzeichen besteht auch kein Schutz durch die Kfz-Haftpflicht. Das führt zu einer unerlaubten Sondernutzung öffentlicher Räume und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Wie lange ein Fahrzeug ohne Kennzeichen abgestellt werden kann, unterscheidet sich nach Region. Beachten Sie allerdings, dass ein Auto ohne Kennzeichen keinen Versicherungsschutz besitzt. Da für Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflicht Pflicht ist, können Bußgelder anfallen.
Ohne Kennzeichen dürfen Sie Ihr Auto lediglich zur Prüfstelle (TÜV) oder Zulassung fahren - selbst kurze Umwege sind nicht erlaubt.
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