Treuhandkonto und Notaranderkonto
Der wesentliche Unterschied eines Treuhandkontos bzw. eines Notaranderkontos zu einem "normalen" Konto liegt in den Eigentumsverhältnissen. Üblicherweise ist der Kontoinhaber auch Eigentümer des Guthabens oder der Wertpapiere, welche auf dem Konto verbucht sind. Bei einem Treuhandkonto sind der Kontoinhaber und der Eigentümer des Guthabens (der Treugeber) jedoch grundsätzlich unterschiedliche Personen. Der oder die Eigentümer des Guthabens können nicht darüber verfügen und haben auch kein Auskunftsrecht. Dies ist nur dem Treuhänder möglich.
- Girokontos vergleichen
- Wann benötigt man ein Treuhandkonto?
- Wer kann ein Treuhandkonto einrichten?
- Treuhandkonto für die Mietkaution
- Verdeckte und offene Treuhandkonten
- Das Notaranderkonto (Anderkonto)
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Jetzt Girokonten vergleichen
- Kostenlose Kontoführung
- Niedrige Dispozinsen
- Kostenlose EC- und Kreditkarten
Das Wichtigste in Kürze
- Der Kontoinhaber ist nicht der Eigentümer des Guthabens.
- Der Treugeber darf selbst nicht über das Konto verfügen.
- Offene Treuhandkonten weisen darauf hin, dass es sich um ein Sonderkonto handelt.
- Das Notaranderkonto (Anderkonto) ist eine Art Treuhandkonto, die von Rechtsanwälten und Notaren eingerichtet wird und meist bei Immobilienkäufen eingesetzt wird.
Wann benötigt man ein Treuhandkonto?
Treuhandkonten werden in folgenden Fällen benötigt:
- Bei Erbschaften von Minderjährigen
- Bei einer Erbschaft, bei welcher der Erblasser die Auszahlung über einen längeren Zeitraum in mehreren Tranchen verfügt hat
- Im Fall einer Insolvenz
- Bei Kaufpreiszahlungen, bspw. für Immobilien (Notaranderkonto)
- Im Onlinehandel, beispielsweise bei Bezahldiensten wie PayPal
- Für die Tilgung von Darlehen über Kreditplattformen, wenn das Darlehen an mehrere Kreditgeber zurückgeführt wird
- Im Rahmen einer Pflegschaft einer unmündigen Person
- Hausverwaltungen, wenn sie das Mietkonto des Eigentümers führen
Zusammengefasst, ein Treuhandkonto wird immer dann benötigt, wenn der Eigentümer des Guthabens nicht über das Guthaben verfügen darf, sondern ein Dritter die Rechtmäßigkeit der Verfügung prüfen muss. Wichtig ist, dass ein Treuhandkonto nur auf Guthabenbasis geführt werden darf. Eine Kontoüberziehung ist bei einem treuhänderisch geführten Girokonto nicht zulässig.
Bei einem Treuhandkonto einer Hausverwaltung besteht für den Eigentümer allerdings ein Risiko. Befindet sich im Fall der Insolvenz des Verwalters ein Guthaben auf dem Konto, wird dieses Konto der Insolvenzmasse zugeschlagen. Der Verwalter ist nämlich der Kontoinhaber.
Wer kann ein Treuhandkonto einrichten?
Grundsätzlich kann jeder mit der Einrichtung eines treuhänderisch geführten Kontos beauftragt werden. Die Eltern eines Minderjährigen können beispielsweise testamentarisch verfügen, dass die Erbschaft von den Großeltern treuhänderisch bis zur Volljährigkeit des Kindes verwaltet wird.
Üblicherweise werden Treuhandkonten aber auch von Rechtsanwälten, Notaren oder Unternehmen geführt.
Treuhandkonto für die Mietkaution
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Juni 2015 noch einmal bestätigt, dass die Mietkaution nicht dem Vermögen des Vermieters zugeordnet werden darf. Sie muss durch Einrichtung eines Mietkautionskontos getrennt verwahrt werden (VIII ZR 324/14). Das Mietkautionskonto wird als offenes Treuhandkonto geführt.
Verdeckte und offene Treuhandkonten
Bei Treuhandkonten wird zwischen zwei Varianten unterschieden. Bei einem offenen Treuhandkonto ist klar ersichtlich, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, der Sachverhalt wird offen ausgewiesen. In diesem Fall wäre die Kontobezeichnung "Kontoinhaber Max Muster, Sonderkonto Maximilian Mustermann".
Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um ein verdecktes Treuhandkonto. Verdeckte Treuhandkonten werden behandelt wie jedes andere Konto auch. Die Kontobezeichnung trägt nur den Namen des Treuhänders. Das Risiko des Treugebers bei einem verdeckten Treuhandkonto besteht darin, dass die Bank in keiner Weise haftet, wenn der Treuhänder missbräuchlich über das Guthaben verfügt.
Das Notaranderkonto (Anderkonto)
Das Notaranderkonto, kurz auch als Anderkonto bezeichnet, wird von Rechtsanwälten und Notaren eingerichtet. Es kommt häufig, aber nicht nur, bei Immobilienkäufen zum Tragen und dient der Sicherheit der beiden Parteien. Erst wenn der Käufer den Kaufpreis oder den vereinbarten Teilbetrag auf das Notaranderkonto überwiesen hat, kann die Eigentumsumschreibung beginnen. Der Käufer wiederum hat den Schutz, dass der Verkäufer den Kaufpreis oder den auf dem Anderkonto liegenden Teilbetrag erst erhält, wenn die Grundbucheintragungen erfolgt sind.
Für die Führung eines Notaranderkontos gelten besondere Richtlinien, welche im Pararaf 58 (früher Paragraf 54b) des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) geregelt sind. Absatz 1 regelt die Rechtsgrundlage: "Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen."
Der Notar oder Rechtsanwalt kann die Auszahlung des Guthabens auf dem Notaranderkonto verweigern, wenn er der Ansicht ist, dass ein rechtswidriger oder unzulässiger Anlass gegeben ist und dieser seinem Mandanten schadet (Paragraf 61 BeurkG: "Absehen von Auszahlungen").