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Nachgehender Leistungsanspruch

Der nachgehende Leistungsanspruch tritt im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung auf. Die Regelung findet sich in Paragraf 19 des Sozialgesetzbuches V. Der nachgehende Leistungsanspruch stellt eine medizinische Versorgung auch nach Beendigung der Mitgliedschaft sicher. Er gilt jedoch nur für Pflichtversicherte. Freiwillig Versicherte sind davon ausgenommen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wie funktioniert der nachgehende Leistungsanspruch?
  3. Nachgehender Leistungsanspruch bei Familienversicherung
  4. Kein Verlust von Anspruch auf Krankengeld und Pflegegeld
  5. Wie kann ich die freiwillige Versicherung vermeiden?
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Jetzt GKV-Tarife vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der nachgehende Leistungsanspruch greift, wenn die Mitgliedschaft in der Krankenkasse beendet ist, aber noch keine neue besteht.
  • Der Anspruch ist auf maximal 30 Tage begrenzt.
  • Bei Überschreiten der Frist gilt ein rückwirkender Zwang zur freiwilligen Mitgliedschaft.
  • Besteht die Option der Familienversicherung beim Partner, hat diese Option Vorrang.

Wie funktioniert der nachgehende Leistungsanspruch?

Der nachgehende Leistungsanspruch tritt meist bei einer Änderung des Arbeitsverhältnisses auf, wenn der Arbeitnehmer auch den Versicherer wechselt. Der Übergang von einer Krankenversicherung zur nächsten funktioniert jedoch nicht immer reibungslos.

Das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung beendet seine Mitgliedschaft aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels zum 30. September. Die neue Tätigkeit beginnt allerdings erst am 1. November. Theoretisch müsste sich der Versicherungsnehmer jetzt für den Monat Oktober freiwillig krankenversichern und Beiträge entrichten.

Der nachgehende Leistungsanspruch macht dies jedoch überflüssig. Der Versicherungsnehmer bleibt für maximal vier Wochen beitragsfrei bei seiner bisherigen Krankenkasse versichert. Beginnt die neue Tätigkeit jedoch erst am 15. November, muss sich die betroffene Person ab dem 1. Oktober zunächst freiwillig in der Krankenkasse versichern. Wird die 30-tägige Frist nur um einen Tag überschritten, muss sich der Versicherungsnehmer rückwirkend für den gesamten Zeitraum freiwillig versichern.

Der nachgehende Leistungsanspruch greift nicht nur bei dem Versicherungsnehmer. In der Krankenkasse sind nicht-erwerbstätige Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder in der Ausbildung) über den Versicherungsnehmer mitversichert. Damit haben sie ebenfalls nach Kündigung des Vertrages für die Dauer von vier Wochen das Recht auf medizinische Versorgung. In der privaten Krankenversicherung verhält es sich anders, da jedes Familienmitglied für sich versichert ist.

Kein nachgehender Leistungsanspruch, wenn Familienversicherung möglich ist

Anders verhält es sich, wenn der Ehepartner ebenfalls berufstätig und in der GKV versichert ist. In diesem Fall muss sich derjenige ohne Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung des Partners absichern. Die Familienversicherung geht dem nachgehenden Leistungsanspruch immer voraus. Bei dieser Konstellation muss sich der Nicht-Versicherte bei der Krankenkasse des Partners melden und die Familienversicherung beantragen. Eine stillschweigende Übernahme ist nicht möglich.

Wechsel der Krankenkasse – Vorgaben beachten

Wichtig ist, dass der Wechsel der Krankenkasse ohne Wartezeiten nur machbar ist, wenn ein nachgehender Leistungsanspruch bestand. Ging der Arbeitsplatzwechsel nahtlos vonstatten - Ende am letzten Tag des Monats, Beginn der neuen Tätigkeit am darauf folgenden Monatsersten - muss die Mindestversicherungsdauer von 18 Monaten bestanden haben. Dazu kommt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten.

Kein Verlust von Anspruch auf Krankengeld und Pflegegeld

Ein weiterer Vorteil des nachgehenden Leistungsanspruchs ist zweifelsfrei, dass der Anspruch auf Krankengeld oder Pflegegeld nicht verloren geht. Erkrankt der Betroffene in dieser Zeit, leistet die Krankenkasse künftig das Krankengeld. Allerdings prüft die zahlungspflichtige Krankenkasse, ob nach Ablauf der vier Wochen die Aufnahme einer Berufstätigkeit erfolgt oder nicht. Falls nein, muss sich der Tagegeldempfänger doch freiwillig krankenversichern. Für das Pflegegeld besteht zwar keine explizite gesetzliche Regelung, jedoch haben sich die Krankenkassen in einem Rundschreiben schriftlich bejahend dazu geäußert.

Wie kann ich die freiwillige Versicherung vermeiden?

Greift der nachgehende Leistungsanspruch nicht oder nicht mehr, gibt es dennoch einen Weg, die Mehrbelastung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgte und er noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Er muss sich lediglich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese übernimmt die Kosten für die freiwillige Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit.

Im Fall einer Abfindung liegt der Sachverhalt jedoch wieder anders. Das Mitglied muss sich freiwillig versichern und den Beitrag selbst zahlen. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge erst, wenn auch ein Anspruch auf weitere Leistungen besteht.

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