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Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um einen der fünf Durchführungswege zur betrieblichen Altersversorgung (bAV). Die Unterstützungskasse, oder kurz U-Kasse, kann in verschiedenen Ausprägungen eingerichtet werden. Grundsätzlich handelt es sich bei der U-Kasse um eine steuerliche und rechtliche selbstständige Einheit. Als Rechtsform kann der Arbeitgeber eine GmbH, einen eingetragenen Verein oder eine Stiftung wählen. Die U-Kasse kann rein arbeitgeberfinanziert, rein arbeitnehmerfinanziert durch Gehaltsumwandlung oder als Mischkalkulation geführt werden.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die rückgedeckte Unterstützungskasse
  3. Die pauschal dotierte Unterstützungskasse
  4. Insolvenzschutz
  5. Die steuerliche Behandlung der Unterstützungskasse
  6. Vorteile der Unterstützungskasse
  7. Nachteile der Unterstützungskasse
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Rentenversicherung vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Es bestehen zwei Optionen zur Durchführung, einmal ausgelagert, einmal intern.
  • Die Versorgungsleistungen sind durch die Insolvenzsicherung abgesichert.
  • Steuerliche Behandlung der Beiträge zur rückgedeckten Unterstützungskasse ist teilweise vorteilhafter.

Die rückgedeckte Unterstützungskasse

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse lagert der Arbeitgeber die sogenannten biometrischen Risiken, vorzeitiger Eintritt der Versorgung durch Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers, an eine Versicherungsgesellschaft aus. Diese kann die Rückdeckung in voller Höhe (kongruent) oder auch nur partiell übernehmen. Bei der nicht kongruenten Rückdeckung verbleibt allerdings das Risiko der teilweisen Nachfinanzierung der Versorgungsleistung beim Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund finden sich fast nur vollständig rückgedeckte Unterstützungskassen am Markt.

Die Finanzierung der Unterstützungskasse erfolgt durch Beiträge (Dotierung), welche der Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen zahlt.

Die pauschal dotierte Unterstützungskasse

Diese Variante gilt als ursprüngliche Version der U-Kasse. In diesem Fall baut der Arbeitgeber nur ein Reservepolster für den Leistungsfall auf, eine volle Ausfinanzierung ist nicht gegeben. Paragraf 4 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt, dass bei einer Altersversorgung maximal 25 Prozent des Versorgungsgehaltes pro Jahr in die Unterstützungskasse eingezahlt werden dürfen. Bis zu dieser Höhe sind die Beiträge voll steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Besteht die Versorgungsleistung der U-Kasse nur in einer Invaliditätsversorgung oder einer Leistung für die Hinterbliebenen, ist der maximale Beitrag auf sechs Prozent der Versorgungsleistung limitiert.

Insolvenzschutz

Beide Formen der Unterstützungskasse sind im Fall der Insolvenz des Unternehmens durch den Pensionssicherungsverein abgesichert. Dieser übernimmt im Fall der Insolvenz die Zahlung der Betriebsrente.

Bei einer kongruenten Rückdeckung ist es nicht unüblich, die Versicherungsverträge zu verpfänden, um sie so aus der Insolvenzmasse herauszuhalten.

Die steuerliche Behandlung der Unterstützungskasse

Während die alte Direktversicherung und die Pensionskasse durch Paragraf 40b EStG und Direktversicherungen und Pensionskassen mit Beginn Januar 2005 durch Paragraf 3.63 EStG geregelt sind, greift bei der U-Kasse der Paragraf 4 EStG.

Die steuerliche Behandlung der rückgedeckten Unterstützungskasse

Für die rückgedeckte Unterstützungskasse gilt, dass der Beitrag, den die U-Kasse an den Versicherer zahlt, um die Versorgungsleistung in voller Höhe sicherzustellen, vollständig als Betriebsausgaben steuerwirksam geltend gemacht werden kann.

Die steuerliche Anerkennung setzt allerdings voraus, dass die Zahlung über die Laufzeit gleichbleibend ist oder steigt. Bei Beitragskürzungen entfällt die steuerliche Komponente. Ebenfalls steuerschädlich wirkt sich die verzinsliche Ansammlung der Beiträge und des Guthabens beim Versicherer aus. Fondsgebundene Lösungen müssen eine Erlebensfallgarantie durch den Versicherer aufweisen.

Keine steuerliche Berücksichtigung finden Beiträge, die als Einmalzahlung erbracht werden oder Beiträge für einen Tarif mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer.

Die steuerliche Behandlung der pauschal dotierten Unterstützungskasse

Bei der pauschal dotierten U-Kasse wird es in Bezug auf die Steuerminderung beim Unternehmen etwas komplizierter. Wie bereits erwähnt, können maximal 25 Prozent der Versorgungsleistung pro Jahr steuerlich angesetzt werden. Diese Zahl erfährt jedoch eine weitere Maximierung. Die Höchstsumme beträgt das Achtfache der Versorgungszusage, sprich, der Aufwand wirkt sich nur in den ersten acht Jahren mit insgesamt 200 Prozent der Versorgungszusage steuerlich aus.

Mit Erreichen des Rentenalters des Versorgungsberechtigten kann das Unternehmen das Reservepolster allerdings erhöhen. Tritt der Versorgungsberechtigte mit 67 Jahren in den Ruhestand, kann zusätzlich zu den zwei bereits als Polster vorhandenen Jahresrenten noch zusätzlich eine Reserve in Höhe von weiteren zehn Versorgungszusagen erbracht werden. Das Gesetz unterscheidet hier jedoch nach Geschlecht. Für einen männlichen Mitarbeiter sind elf Jahresrenten zulässig.

Handelt es sich bei der Versorgungsleistung jedoch nicht um eine Renten- sondern um eine Kapitalzusage, reduziert sich die steuerlich wirksame Rückstellung auf 2,5 Prozent der Kapitalzusage. Für die Dauer von acht Jahren macht dies in der Summe 20 Prozent aus. Der Haken daran ist, dass mit Eintritt des Rentenbeginns des Mitarbeiters die fehlenden 80 Prozent ausfinanziert werden müssen.

Vorteile der Unterstützungskasse

Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um einen sehr speziellen Weg der betrieblichen Altersvorsorge. Einer der Vorteile der U-Kasse liegt sicher darin, dass Beiträge bis zu einer Grenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei sind. Damit steht zusätzlich zu bereits bestehenden Leistungen für eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eine weitere Option zur Verfügung.

Im Gegensatz zu den klassischen Versicherungsoptionen Direktversicherung und Pensionskasse sind Leistungen aus der U-Kasse bei Rentenbezug mit einem Versorgungsfreibetrag ausgestattet (§ 19.2 EStG). Dieser mindert sich allerdings jährlich bis er ab dem Jahr 2040 gänzlich entfällt.

Nachteile der Unterstützungskasse

Der Nachteil der pauschal dotierten Unterstützungskasse liegt auf der Hand. Das Unternehmen muss den Großteil der Versorgungsleistung mit Eintritt der Versorgungsphase leisten, ein sukzessiver Aufbau über die Jahre entfällt.

Im Gegensatz zu den Versicherungswegen, die eine Beitragszusage darstellen, handelt es sich bei der U-Kasse um eine Leistungszusage. Geminderte Beiträge während der Laufzeit führen zu einem Verlust der steuerlichen Abzugsfähigkeit.

Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, besteht kein Rechtsanspruch darauf, die gezahlten Beiträge auf eine andere Versorgungslösung zu übertragen (portieren).

Für den Arbeitgeber fallen bei der U-Kasse zusätzliche Kosten für Verwaltung und Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung an. Diese Kosten entfallen erst mit dem Tod des Begünstigen oder seiner bezugsberechtigten Angehörigen.

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