Sind Vorsatztaten mitversichert?
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Die Frage, ob Vorsatztaten mitversichert sind, ist nicht nur bei einer Rechtsschutzversicherung erlaubt, sondern auch bei einer Haftpflichtversicherung. Immerhin steht in den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung auch etwas von „Strafrechtsschutz“ und viele Haftpflichtversicherungen schließen grobe Fahrlässigkeit mit ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Vorsätzlich begangene Taten, sogenannte Vorsatztaten, werden weder durch die Rechtsschutzversicherung noch durch die Haftpflichtversicherung gedeckt.
- Der Baustein des Strafrechtsschutzes übernimmt die Kosten, wenn der Versicherungsnehmer in einem Strafprozess als Nebenkläger Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend macht.
- Der erweiterte Strafrechtsschutz übernimmt die Kosten, wenn eine Vorsatztat unterstellt wurde, es aber zu keiner Verurteilung kam.
- Im Rahmen der Haftpflichtversicherung besteht mindestens eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Was ist eine Vorsatztat?
Unter einem vorsätzlich ausgeführten Tatbestand versteht die Rechtsprechung, dass der Täter weiß, was er da tut, und diese Tat auch wirklich ausführen will. Steuerhinterziehung beispielsweise ist keine Tat, die spontan „passiert“, sondern eine gewisse Planung bedarf. Mord und Einbruch fallen ebenfalls unter den Vorsatztatbestand. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Hier hilft auch kein Premiumtarif.
Was bedeutet Strafrechtsschutz?
Der Einschluss des Strafrechtsschutzes gliedert sich in zwei Belange. Zum einen greift er als Opferrechtsschutz. Opferrechtsschutz heißt, dass die versicherte Person Opfer einer Straftat wurde und als Nebenkläger in einem Strafprozess Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz geltend macht. Die Rechtsschutzversicherung trägt in diesem Fall die Kosten der Klage.
Der zweite Sachverhalt, der von Strafrechtsschutz abgedeckt wird, sieht tatsächlich die versicherte Person auf der Täterseite. Es handelt sich in diesem Fall um sogenanntes passives Strafrecht. Der versicherten Person wird eine Ordnungswidrigkeit oder ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Dagegen möchte sie sich mit juristischen Mitteln wehren. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz.
Der erweiterte Spezial-Strafrechtsschutz
Der erweiterte Spezial-Strafrechtsschutz findet sich in der Regel in den Premiumtarifen der Anbieter. Er deckt tatsächlich die Kostenübernahme bei dem Vorwurf des vorsätzlichen Vergehens, allerdings nur unter einer Einschränkung. Es darf keine Verurteilung vor dem Hintergrund des Vorsatzes gegeben haben.
Manche Eltern kennen eine extrem unangenehme Situation. Sie wollen ein Kaufhaus verlassen und der Diebstahlsalarm geht los. Oder ein Kaufhausdetektiv bietet sie diskret zur Seite. Hintergrund ist in beiden Fällen, dass der Nachwuchs unbemerkt einen Gegenstand in die Tasche des Vaters oder der Mutter gesteckt hat und damit faktisch den Straftatbestand des Diebstahls erfüllte. Dass es in diesem Fall zu einer Verurteilung kommt, ist eher unwahrscheinlich. Tatsache bleibt aber, dass es ein kostenintensives juristisches Nachspiel gibt, welches durch die Spezial-Strafrechtsschutzversicherung aufgefangen wird.
Der Vorsatz in der Haftpflichtversicherung
In der Haftpflichtversicherung wird zwischen zwei Schadensursachen unterschieden:
- Fahrlässigkeit
- Vorsatz
Bei Fahrlässigkeit wiederum differenzieren die Versicherer zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Ausübenden die Folgen seines Handels nicht bewusst waren. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er sehr wohl um das Risiko wusste, die Handlung aber dennoch fortsetzte. Grobe Fahrlässigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Autofahrer bei Rot über eine Ampel fährt. Er weiß, dass er damit rechnen muss, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer seinen Weg kreuzt.
Die Definition für Vorsatz lautet, dass die Schädigung einer anderen Person willentlich herbeigeführt wurde. Allerdings gelten auch beim Vorsatz zwei Unterscheidungsmerkmale:
- Bedingter Vorsatz
- Bewusster Vorsatz
Von bedingtem Vorsatz ist die Rede, wenn die Schädigung eines Dritten nicht Ziel der Handlung war, aber billigend in Kauf genommen wurde. Der bewusste Vorsatz hat die Schädigung eines anderen als Hauptziel im Fokus.
Jemandem ein Bein zu stellen, hat das Ziel, dass er stolpert, nicht, dass er sich das Bein bricht. Dieser Sachverhalt wird jedoch billigend in Kauf genommen. Ein Schlag mit einer Eisenstange gegen ein Bein hat als Ziel, den Knochen zu brechen. Der bewusste Vorsatz der Verletzung eines anderen ist die Motivation der Handlung.
Unter dem Strich bleibt jedoch festzuhalten, dass eine vorsätzlich begangene Schädigung eines Dritten, unabhängig ob bedingt oder bewusst, nicht unter den Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung fällt. Einzig beim bedingten Vorsatz bietet sich ein Schlupfloch. Dann muss der Versicherte nachweisen, dass es kein bedingter Vorsatz, sondern eine grobe Fahrlässigkeit war, die zum Schaden führte. Gute Haftpflichtversicherungen verzichten entweder auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit oder bieten zumindest eine Quotierung beziehungsweise Quotelung (anteilige Leistungskürzung) des Schadens an.