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Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich für einen gesundheitlichen oder seelischen Schaden, für den ein Dritter verantwortlich ist. Welche Beträge der Geschädigte einfordern kann, hängt von der Schwere des Leidens ab. Einen Sonderfall bildet das Schmerzensgeld der Unfallversicherung.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wann entsteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?
  3. Wie wird das Schmerzensgeld berechnet?
  4. Wer muss das Schmerzensgeld bezahlen?
  5. Auf welchen Wegen lässt sich Schmerzensgeld einfordern?
  6. Wann verjährt der Anspruch auf Schmerzensgeld
  7. Sonderfall: Schmerzensgeld der Unfallversicherung
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Privathaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer fahrlässig oder vorsätzlich einem Dritten einen gravierenden gesundheitlichen Schaden zufügt, muss unter Umständen Schmerzensgeld zahlen.
  • Der Geschädigte muss seine Ansprüche mit einem ärztlichen Attest oder Gutachten nachweisen.
  • Als Richtwert für Schmerzensgeldansprüche dient die Beck‘sche Schmerzensgeldtabelle.
  • Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet immer der Schuldige persönlich.

Wann entsteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Schmerzensgeld ist ein Begriff aus dem Haftungsrecht und beschreibt den Anspruch eines Geschädigten, der einen nicht materiellen Schaden erlitten hat.

Erste Voraussetzung ist in aller Regel, dass der Verursacher schuldhaft gehandelt hat. Beispiele für schuldhaftes Handeln sind in diesem Zusammenhang fahrlässig verursachte Unfälle oder die vorsätzliche Körperverletzung.

Zweite Voraussetzung ist die Nachhaltigkeit der Beschwerden. Wer nur eine leichte und nicht dauerhafte gesundheitliche oder seelische Beeinträchtigung erleidet, hat meist keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dabei gibt es jedoch keine feste Grenze – im Zweifelsfall muss ein Gericht klären, ob Schmerzensgeld zu zahlen ist.

Schmerzensgeld bei Verletzungen und Behinderungen

Wer bei einem Unfall oder einer Tätlichkeit verletzt wird, kann Ansprüche auf finanziellen Ausgleich geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob danach eine vollständige Heilung erfolgt oder ob dauerhafte Behinderungen wie beispielsweise der Verlust der Sehkraft oder eine Lähmung zurückbleiben.

Psychische Leiden

Neben körperlichen Verletzungen können auch seelische Leiden Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch bilden. Beispiele hierfür sind unter anderem:

  • Traumatisierung durch Freiheitsentzug oder sexuelle Misshandlung
  • psychische Probleme infolge von Mobbing am Arbeitsplatz
  • medienrechtliches Schmerzensgeld bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts wie der Veröffentlichung von Fotos aus der Intimsphäre

Wann muss der Geschädigte zum Arzt?

Beim Schmerzensgeld gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte sowohl das Verschulden des Verursachers als auch die Schwere des Leidens nachweisen muss. Ein ärztliches Attest, das klar den Zusammenhang zwischen dem zugrunde liegenden Vorfall und den Verletzungen belegt, ist daher meist unerlässlich.

Wenn es um psychische Leiden geht, muss der Betroffene in aller Regel ein psychologisches Attest oder Gutachten vorweisen, um seine Ansprüche zu belegen.

Wie wird das Schmerzensgeld berechnet?

Generell gilt: Je schwerwiegender die körperlichen oder seelischen Verletzungen sind, umso höher ist das Schmerzensgeld. Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Stattdessen orientieren sich Anwälte und Richter häufig an der Beck‘schen Schmerzensgeldtabelle. Hierbei handelt es sich um ein jährlich im Beck-Verlag erscheinendes Standardwerk, das Gerichtsurteile und juristische Kommentare enthält. Die darin enthaltenen Werte sind nicht rechtsverbindlich, so dass im individuellen Fall der Anspruch nach oben oder unten abweichen kann.

Welche Beträge gibt es für welche Verletzungen?

Die Beispiele zeigen exemplarisch, welche Beträge einzelne Gerichte den Betroffenen als Schmerzensgeld zugesprochen haben.

  • Gehirnerschütterung mit vorübergehender Sehbeeinträchtigung und weiteren Prellungen: 2.000 Euro (Amtsgericht Bad Segeberg, 14.02.2013)
  • Nasenbeinfraktur und weitere Schürfwunden: 3.000 Euro (Landgericht Bonn, 04.04.2012)
  • Völliger Verlust eines Auges: 100.000 Euro (Landgericht Osnabrück, 21.02.2005)
  • Unterarmamputation nach Behandlungsfehler: 50.000 Euro (OLG Hamm, 13.06.2017)
  • Verletzungsbedingte Amputation von 4 Zehen: 15.000 Euro (OLG Hamm, 29.10.2007)
  • Hundebiss mit schweren Gesichtsverletzungen: 18.000 Euro (Landgericht Essen, 17.03.2005)
  • Schweres Mobbing und Schikanierung mit anschließendem Verlust des Arbeitsplatzes: 53.000 Euro (Arbeitsgericht Leipzig, 24.02.2012)
  • Stalking über einen Zeitraum von fünf Jahren: 4.600 Euro (Landgericht Bochum, 23.03.2006)

Wer muss das Schmerzensgeld bezahlen?

Zur Zahlung verpflichtet ist der Verursacher des Leidens. Wenn er fahrlässig gehandelt hat und eine Haftpflichtpolice besitzt, übernimmt die Versicherung die Zahlung des Schmerzensgeldes.

Bei Vorsatz muss hingegen immer der Verursacher das Schmerzensgeld aus eigenen Mitteln bezahlen, weil das vorsätzliche Zufügen eines Schadens von Versicherungen nicht abgedeckt wird.

Was passiert, wenn der Schuldige das Schmerzensgeld nicht zahlen kann?

Wenn keine Versicherung einspringt und der Schuldige zahlungsunfähig ist, kann der Geschädigte versuchen, seine Ansprüche im Rahmen einer Zwangsvollstreckung einzutreiben. Sind keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden, kann es vorkommen, dass trotz bestehenden Anspruchs keine Zahlung erfolgt.

Weil es sich bei Schmerzensgeldforderungen um zivilrechtliche Ansprüche handelt, gibt es in solchen Fällen keine staatliche Ersatzleistung.

Auf welchen Wegen lässt sich Schmerzensgeld einfordern?

Zuallererst gilt es, den direkten Zusammenhang zwischen dem Handeln des Schuldigen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu belegen, indem der Geschädigte sich ärztlich untersuchen lässt. Das Attest oder Gutachten bildet dann die Basis für die Schmerzensgeldforderung.

Beim Geltendmachen der Forderung kann es unterschiedliche Vorgehensweisen geben:

  • Autounfall oder sonstiger Verkehrsunfall. Wenn der Verursacher ein Kraftfahrzeug geführt hat, ist im Regelfall dessen Haftpflichtversicherung der Ansprechpartner für Schmerzensgeldansprüche.
  • Vorsätzliche Körperverletzung. Weil es hier für den Schuldigen keinen Versicherungsschutz gibt, muss der Anspruch direkt an den Verursacher gerichtet werden. Im Rahmen eines Strafprozesses geschieht dies meist in Form einer zivilrechtlichen Nebenklage.
  • Arbeitsunfall. Wenn der Arbeitgeber für den Schaden verantwortlich ist, wird der finanzielle Anspruch an ihn gestellt.
  • Hundebiss. Verantwortlich für das Verhalten des Hundes ist immer der Halter. Sofern dieser über eine spezielle Hundehalter-Haftpflichtversicherung verfügt, ist diese für die Regulierung von Schmerzensgeldansprüchen zuständig.

Verweigert der Schuldige oder dessen Versicherung die Zahlung, bleibt dem Geschädigten oft nur der Gang vors Gericht. Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, sollte mit dem Versicherer klären, ob für einen Prozess die Deckung zugesagt wird.

Wann verjährt der Anspruch auf Schmerzensgeld

Für Ansprüche auf Schmerzensgeld gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen. Damit beträgt in der Praxis die Frist je nach Zeitpunkt des Ereignisses zwischen drei Jahren und vier Jahren minus einem Tag.

Sonderfall: Schmerzensgeld der Unfallversicherung

Wenn in der Unfallversicherung von Schmerzensgeld die Rede ist, bezieht sich dies nicht auf Haftungsansprüche gegen Dritte, sondern auf vertraglich vereinbarte Zahlungen bei dauerhaften Gesundheitsschäden nach einem Unfall.

In manchen Tarifen ist auch ein gestaffeltes Schmerzensgeld enthalten. Hierbei handelt es sich um eine Zahlung bei Knochenbrüchen, deren Höhe an die Dauer des Krankenhausaufenthalts gekoppelt ist.

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