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Wer in Deutschland einen Listenhund hält oder halten möchte, der muss zahlreiche Regeln beachten. Bei der Einfuhr eines Tieres gilt es zum Beispiel, das im Jahr 2001 eingeführte "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" und darüber hinaus die Kampfhundeverordnung zu berücksichtigen. Welche Bestimmungen im Einzelfall greifen, hängt vom Wohnort des Halters ab.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was sind Listenhunde?
  3. In Deutschland verbotene Hunderassen
  4. Betroffene Rassen
  5. Vorschriften
  6. Maulkorb- und Leinenpflicht
  7. Hundehaftpflicht für Listenhunde
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links
  10. Tierhalterhaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Stufen die zuständigen Stellen eine Hunderasse als gefährlich ein, gilt ein entsprechendes Tier als Listenhund.
  • Welche Hunde auf der sogenannten Rasseliste landen, legt jedes Bundesland in Eigenregie fest.
  • Einige Länder teilen Kampfhunde in zwei Klassen ein, wobei Vierbeiner der Kategorie I als gefährlicher gelten.

Was sind Listenhunde?

Als Listenhunde gelten jene Tiere, die der Gesetzgeber allein aufgrund ihrer Rasse als gefährlich einstuft. Ob sich der Hund zu irgendeinem Zeitpunkt auffällig verhielt, spielt dabei keine Rolle. Die Vorverurteilung durch Rassezugehörigkeit ist in der Fachwelt äußerst umstritten.

Listenhunde werden häufig auch als "Kampfhunde“" oder "gefährliche Hunde" bezeichnet. Generell bezieht sich der Begriff "Kampfhund" auf muskulöse und kräftige Hunde, die in der Vergangenheit in Tierkämpfen antreten mussten. In der heutigen Zeit verbinden die meisten Menschen mit dem Begriff jedoch eher gefährliche Hunderassen, bei denen Attacken auf Menschen vorgekommen sind.

Gefährliche Hunde sind nicht nur Hunde, die einer bestimmten Rasse angehören, sondern auch rasseunabhängig Hunde mit aggressivem bissigen Verhalten. Welche Vorschrift für das Halten solcher gefährlicher Hunde gilt, legen die Bundesländer in ihren Hundeverordnungen fest.

In Deutschland verbotene Hunderassen

Mit dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (kurz HundVerbrEinfG) verbietet der Staat die Einfuhr bestimmter Hunderassen nach Deutschland. Auf dieser Kampfhundeliste befinden sich folgende Rassen:

  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier

Die Regelung gilt ebenso für Mischlinge. Enthält die Kreuzung eine verbotene Hunderasse, ist es gesetzlich verboten, den Vierbeiner nach Deutschland einzuführen. Ausnahmen genehmigen die zuständigen Behörden nur bei berechtigtem Interesse. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um einen Blinden- oder Rettungshund handelt.

Länderregeln

Welche Tiere zu den Listenhunden gehören, legt jedes Bundesland für sich selbst fest. Die Entscheidungshoheit der Länder hat dazu geführt, dass unterschiedliche Länderregelungen gelten.

Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen teilen ihre Rasseliste in zwei Klassen ein.

  • Hunde der Kategorie 1 gelten als unbedingt gefährlich.
  • Listenhunde der Kategorie 2 gelten als vermutlich gefährlich. Die Gefährlichkeit kann aber mit einem Negativzeugnis widerlegt werden.

In den anderen Bundesländern gibt es eine derartige Unterteilung nicht.

Welche Rassen gelten als Listenhunde?

Die nachfolgende Tabelle zeigt die einzelnen Hunderassen, die in Deutschland in einer Rasseliste auftauchen. Die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen tauchen in der Tabelle nicht auf, da sie keine Rassenliste führen.

Hunderasse
Keine Abstufung vorhanden
Kategorie I
Kategorie II
Alano Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen
American Bulldog Hessen Bayern, Nordrhein-Westfalen
American Pitbull Terrier Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen Baden-Württemberg
American Staffordshire Terrier Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen Baden-Württemberg
Bandog Bayern
Bullmastiff Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Bullterrier Berlin, Bremen, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen Baden-Württemberg, Bayern
Cane Corso Italiano Bayern, Brandenburg
Doberman Brandenburg
Dogo Argentino Hessen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Dogo Canario Bayern, Brandenburg
Dogue de Bordeaux Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg
Fila Brasileiro Hessen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Kangal Hessen Hamburg
Kaukasischer Owtscharka Hessen Hamburg
Mastiff Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Mastín Español Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Mastino Napoletano Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Perro de Presa Mallorquin Bayern, Brandenburg
Rottweiler Hessen Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Staffordshire Bullterrier Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt Bayern, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen Baden-Württemberg
Tosa Inu Bayern, Brandenburg Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vorschriften für Listenhunde

Die Auflagen für Listenhunde hängen ebenfalls vom Wohnort ab. Ein deutschlandweites Gesetz gibt es nämlich nicht. Wer sich einen Vierbeiner der aufgeführten Rassen anschaffen möchte, der sollte sich daher im Vorhinein gut informieren. Denn nicht nur der Hund muss Nachweise wie einen Wesenstest erbringen, sondern mitunter muss auch der Halter belegen, dass er für die Haltung dieser Rassen geeignet ist.

Sämtliche Informationen finden Interessierte am einfachsten über die Website des jeweiligen Bundeslandes. Je nach Region können unter anderem folgende Vorschriften beziehungsweise Auflagen gelten, um einen Listenhund halten zu dürfen:

  • Volljährigkeit
  • Sachkundenachweis (Hundeführerschein)
  • Maulkorbpflicht sowie Leinenzwang im öffentlichen Raum
  • Wesenstest
  • Kastrations- und Sterilisationspflicht
  • Hundehaftpflicht und Melden der Chipnummer
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
  • Höhere Hundesteuer
  • Eingezäuntes Grundstück

Darf ein Listenhund ohne Maulkorb und Leine laufen?

Ob Halter eines Listenhundes ihren Vierbeiner überhaupt ohne Leine führen dürfen oder ob der Hund sogar grundsätzlich einen Maulkorb tragen muss, ist ebenfalls vom Wohnort abhängig. In vielen Bundesländern besteht die Möglichkeit, den Hund mit einem bestandenen Wesenstest und/oder Hundeführerschein von der Maulkorbpflicht oder auch Leinenpflicht zu befreien. In anderen Regionen ist das Anleinen eines Listenhundes unumgänglich, ganz gleich, wie freundlich und ausgeglichen der Hund ist.

Hundehaftpflicht für Listenhunde

Mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern ist entweder eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde oder eine Hundehaftpflicht für Kampfhunde vorgeschrieben. Vergleichen Sie im Verivox-Rechner kostenlos aktuelle Angebote zur Tierhalterhaftpflicht und sichern Sie sich so ab.

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