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Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung)

Das deutsche Sozialversicherungsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall mindestens sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung erhalten. Einige sehr wenige Unternehmen sehen eine Entgeltfortzahlung für einen längeren Zeitraum voraus. Allerdings gilt es, bei der Lohnfortzahlung einige Dinge zu beachten, um kein böses Erwachen zu erleben.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wer bezahlt die Lohnfortzahlung?
  3. Wann besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung?
  4. Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung
  5. Lohnfortzahlung bei Reha
  6. Wie lange gibt es Lohnfortzahlung?
  7. Wie berechnet sich die Lohnfortzahlung?
  8. Länger als sechs Wochen krank – was jetzt?
  9. Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit
  10. Verwandte Themen
  11. Weiterführende Links
  12. Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anspruch auf Lohnfortzahlung gilt für die Dauer von sechs Wochen und greift für alle aktiven Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitnehmer hat eine Nachweispflicht, die lückenlos erfüllt sein muss.
  • Bei wiederholtem Auftreten des identischen Krankheitsbildes gelten Fristen für die erneute Lohnfortzahlung.
  • Ab dem 43. Tag erhält der Arbeitnehmer nur noch ein reduziertes Krankengeld.

Wer bezahlt die Lohnfortzahlung?

Es ist Sache des Arbeitgebers, seinen erkrankten Mitarbeitern das volle Gehalt während der arbeitsvertraglich festgeschriebenen Frist zu bezahlen. Die Entgeltfortzahlung erfolgt in diesem Zeitraum ohne Abschläge. Gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben folgende Personengruppen einen Anspruch darauf:

  • Auszubildende
  • Teilzeitarbeitende
  • Minijobber
  • Studenten
  • Angestellte mit befristetem Arbeitsvertrag

Für viele Geringverdiener mag es neu sein, aber es besteht auch Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Minijob.

Wann besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Es gibt einige Ausnahmen, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bedingen. Dazu zählt unter anderem, wenn sich Arbeitnehmer in der Elternzeit befinden. Dies schließt den Anspruch aus.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt ebenfalls, wenn die Ursache der Arbeitsunfähigkeit aus folgenden Gründen resultiert:

  • Unfallverletzung nach Autofahrt unter Alkoholeinfluss
  • Verletzung durch eine vorsätzlich herbeigeführte körperliche Auseinandersetzung
  • Ausübung einer riskanten Nebentätigkeit
  • Körperliche Überanstrengung durch eine Nebentätigkeit
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund von medizinisch unnötigen Schönheitsoperationen, Tattoos oder Piercings

Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung

Die Lohnfortzahlung ist an mehrere Auflagen geknüpft.

  • Anzeigepflicht: Der Arbeitnehmer muss sich am ersten Tag seiner Krankheit bei seinem Arbeitgeber vor Arbeitsantritt krankmelden.
  • Nachweispflicht: Der Nachweis über die Erkrankung muss spätestens am dritten Tag durch ein ärztliches Attest erfolgen. Es steht dem Arbeitgeber frei, den Nachweis bereits am ersten Tag zu verlangen.
  • Beschäftigungsdauer: Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht erst, wenn der Arbeitgeber seit mindestens vier Wochen vor Krankheitsbeginn bei dem Unternehmen beschäftigt ist.
  • Keine Fortsetzungskrankheit: Es darf sich nicht um eine Fortsetzungskrankheit handeln. Davon ist die Rede, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten aufgrund derselben Krankheit erneut ausfällt.
  • Frist: Seit der ersten Erkrankung sind mindestens zwölf Monate vergangen. Dieser Passus betrifft in erster Linie Personen mit chronischen Erkrankungen.

Entgeltfortzahlung, wenn ein Kind krank ist

Grundsätzlich besteht zunächst kein expliziter Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn ein Kind krank ist und ein Elternteil die Pflege übernimmt. Allerdings sieht Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgende Regelung vor:

„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Die Dauer der Freistellung bei Entgeltfortzahlung regelt Paragraf 45, Abs. 3 des Sozialgesetzbuch V. Pro Kind stehen einem verheirateten Elternteil bis zu zehn Tage Pflege zu, bei mehreren Kindern erhöht sich der Zeitraum auf bis zu 25 Tage im Jahr. Für Alleinerziehende gilt der doppelte Zeitraum. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Erkrankung der Kinder erlischt allerdings mit dem Erreichen des zwölften Lebensjahres der Kinder.

Bei privat krankenversicherten Eltern reduziert sich der Anspruch auf fünf Tage pro Jahr und Kind.

Lohnfortzahlung bei Reha

Eine Reha-Maßnahme ist die Folge einer Erkrankung. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein Anspruch auf die Entgeltfortzahlung, wenn sich der Arbeitnehmer in einer Reha-Maßnahme befindet. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese stationär, teil-stationär oder ambulant durchgeführt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Maßnahme von einem Sozialleistungsträger oder einem Sozialversicherungsträger genehmigt wurde.

Wie lange gibt es Lohnfortzahlung?

Üblicherweise wird das Gehalt für die Dauer der ersten sechs Wochen ab Krankschreibung bezahlt. Es ist aber die Frage, wie sich diese Frist berechnet. Hat der Arbeitnehmer nur eine Erkältung und ist er eine Woche krankgeschrieben, treten keine Fragen auf. Was ist aber, wenn er vier Wochen krank war, einen Tag arbeiten geht und danach erneut krankgeschrieben wird? Was ist, wenn die zweite Krankschreibung auf einem ganz anderen Krankheitsbild basiert?

Zunächst einmal begründet jede Erkrankung auf der Basis eines neuen Krankheitsbildes einen erneuten Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es gibt aber auch Ausnahmen. Ein Arbeitnehmer ist aufgrund einer Grippe zwei Wochen krankgeschrieben. Er steht nach einer Woche aus dem Bett auf, stolpert und bricht sich den Arm. In diesem Fall greift die Lohnfortzahlung nur für die Dauer der Grippe. Eine Erkrankung während einer bereits eingetretenen Erkrankung zählt nicht mehr.

Stolpert der Arbeitnehmer am ersten Tag nach seiner krankheitsbedingten Pause noch vor Arbeitsbeginn und bricht sich den Arm, beginnt die Zeit der Lohnfortzahlung erneut, ohne, dass er an seinem Arbeitsplatz war.

Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer nach sechswöchiger Krankschreibung wieder arbeiten geht und nach vier Wochen aufgrund des identischen Krankheitsbildes eine erneute Krankschreibung erfolgt. In diesem Fall muss er direkt Krankentagegeld bei seiner Krankenkasse beantragen.

Ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung bei gleicher Krankheit besteht erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ende der ersten Lohnfortzahlung.

Wie berechnet sich die Lohnfortzahlung?

Manche Arbeitnehmer erhalten neben dem Grundeinkommen noch weitere, unregelmäßige Bezüge, beispielsweise

  • Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge
  • Provisionen
  • Gefahrenzulagen
  • Aufwendungsersatz, wenn die Kosten auch während der Krankheit anfallen.

Der Arbeitgeber muss das durchschnittliche Einkommen des Arbeitnehmers für die Berechnung der Entgeltfortzahlung zugrunde legen. Darüber hinaus muss der kranke Arbeitnehmer auch von zwischenzeitlich stattgefundenen Lohnerhöhungen profitieren.

Länger als sechs Wochen krank – was jetzt?

Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Zahlung eines Krankengeldes vor. Die Höhe beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Höhe ist weiterhin an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt.

Im Zusammenhang mit dem Krankengeld geht mancher Versicherter der Krankenkassen etwas leichtfertig um, und vergisst die Lücke, die sich auftut. Das Krankentagegeld wird zwar um den Beitrag zur Krankenversicherung gekürzt, die Beiträge für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen aber weiter an. Krankengeld wird zwar nicht direkt besteuert, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass das Krankengeld auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet wird.

Mitglieder einer privaten Krankenversicherung können ihr Krankentagegeld individuell festlegen. Dabei müssen sie aber berücksichtigen, dass der Beitrag zur privaten Krankenversicherung weiterhin fällig wird. In der Summe darf der Lohnersatz nicht höher ausfallen als das Einkommen zuzüglich der Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung.

Wir möchten an dieser Stelle eine Empfehlung aussprechen: Prüfen Sie, wie hoch Ihr Krankengeld- oder privater Krankentagegeldanspruch tatsächlich ausfällt und wie lange Sie mit dieser Lücke leben können. Bereits bei kleineren Einkommen verhindert eine private Krankentagegeldzusatzversicherung massive wirtschaftliche Einbußen.

Die Krankentagegeldzahlung der gesetzlichen Krankenversicherungen ist auf 78 Wochen maximiert. Danach erfolgt die Aussteuerung, sprich Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld. Private Krankenversicherer sehen keine Beschränkung vor, werden aber irgendwann auf eine Untersuchung hinsichtlich einer Erwerbsunfähigkeit drängen.

Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit

Der Sachverhalt Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit muss unter verschiedenen Aspekten betrachtet werden.

  1. Die Erkrankung trat vor Beginn der Kurzarbeit ein. Damit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, allerdings nur bezogen auf das aus Kurzarbeit resultierende Einkommen, ergänzt um Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
  2. Wird die Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit auf null heruntergefahren, besteht nur ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
  3. Die Erkrankung trat während der Kurzarbeitsphase ein. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht in Höhe des Lohns aus der Kurzarbeit, ergänzt um Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
  4. Beträgt die Kurzarbeit null, wird nur Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes geleistet.

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