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Die Künstlersozialkasse (KSK) fungiert als Sozialversicherungszweig für die sogenannten Schöpfungsberufe. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Versicherung. Vielmehr leitet die Künstlersozialkasse die Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an den jeweiligen Versicherungsträger weiter. Die KSK hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und ist Bestandteil der Unfallversicherung Bund und Bahn.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wer ist Mitglied der Künstlersozialkasse?
  3. Wie wird man Mitglied in der Künstlersozialkasse?
  4. Die Beitragsregelung in der Künstlersozialkasse
  5. Kann ich die Künstlersozialkasse auch wieder verlassen?
  6. Verwandte Themen
  7. Weiterführende Links
  8. Gesetzliche Krankenversicherungen im Vergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Künstlersozialkasse stellt die Beitragszahlung der „Arbeitgeberanteile“ der Sozialversicherung für Künstler sicher.
  • Die Aufnahmekriterien für Künstler fallen sehr strikt aus.
  • Der Beitragsanteil der Verwerter bewegt sich im Gegensatz zu klassischen Arbeitgebern im einstelligen Bereich.
  • Es können nur natürliche Personen Mitglied der Künstlersozialkasse sein.

Wer ist Mitglied der Künstlersozialkasse?

Sinn und Zweck der Künstlersozialkasse ist es, sicherzustellen, dass dieser Personenkreis trotz extrem schwankender Honorare immer in der Lage ist, seine Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Abnehmer der erbrachten Leistung in die Beitragszahlung eingebunden.

Als Künstler gilt, wer schöpferisch tätig ist. Die Künstlersozialkasse unterscheidet vier Gruppen:

  • Darstellende Kunst (Theater)
  • Bildende Kunst (Maler)
  • Wort (Autoren)
  • Musik

Journalisten zählen als Mitglieder zur Gruppe Wort.

Die Ausnahmen

Nicht aufnahmefähig sind dagegen Kunsthandwerker wie Goldschmiede. Weitere Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der KSK ist, dass der Künstler entweder Soloselbstständiger ist oder maximal einen Mitarbeiter beschäftigt. Darüber hinaus muss er die Tätigkeit als natürliche Person ausüben. Eine Einmann-GmbH wäre nicht versicherbar. Die künstlerische Tätigkeit muss auch der Hauptberuf sein.

Die Grenzfälle

Auf der einen Seite gilt die Künstlersozialkasse als Pflichtversicherung, die erstmalig 1983 Beiträge erhob. Auf der anderen Seite ist es nicht immer einfach für Künstler, dort aufgenommen zu werden. Ein Blogger ist theoretisch ein Künstler und Freiberufler. Bindet er jedoch Werbebanner auf seinem Blog ein, betreibt er auch Onlinemarketing, also ein Gewerbe. Künstlerstatus und Gewerbe schließen sich aber in der Theorie aus. Selbst bei den Finanzbehörden gibt es nach wie vor keine bundeseinheitliche Regelung, ob Berufe als Freiberufler oder Gewerbe eingestuft werden.

Wie wird man Mitglied in der Künstlersozialkasse?

Die Aufnahme basiert auf der Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft. Dieser Antrag umfasst mehrere Seiten und fragt gerade in Bezug auf die berufliche Tätigkeit jedes erdenkliche Detail ab. Je nach Schattierung des Berufsbildes des Antragstellers und der Tagesform des Sachbearbeiters bei der KSK kann die Mitgliedschaft auch verweigert werden.

Die Beitragsregelung in der Künstlersozialkasse

Anders als ein Selbstständiger, der seinen Beitrag zur Sozialversicherung alleine in voller Höhe tragen muss, greift in der KSK das gleiche Prinzip wie bei einem Arbeitnehmer. Der Künstler zahlt nur die Hälfte des Beitrags. Die andere Hälfte wird vom „Verwerter“, dem Auftraggeber oder Käufer, entrichtet. Grundsätzlich muss der Verwerter auf alle Honorare, die er bezahlt, seinen Beitragsanteil an die KSK abführen, unabhängig davon, ob der Empfänger selbst dort Mitglied ist.

Die Beiträge für die Verwerter selbst sind deutlich moderater als in der klassischen Sozialversicherung. Sie betrugen in den Jahren

  • 2018–2020: 4,2 %
  • 2017: 4,8 %
  • 2014–2016: 5,2 %
  • 2013: 4,1 %

Der Künstler selbst muss jedoch den vollen „Arbeitnehmeranteil“ zur Sozialversicherung entrichten. Angenommen, der Künstler hatte ein Honorar von 10.000 Euro im Jahr 2020. Die Berechnung für den Künstler sieht dann so aus:

Rentenversicherung:

  • Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung: 18,6 %
  • Anteil des Versicherten: 9,3 % von 10.000,00 € = 930,00 € jährlich.
  • Entspricht 77,50 € monatlich.

Krankenversicherung:

  • Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung: 14,6 %
  • Anteil des Versicherten: 7,3 % von 10.000,00 € = 730,00 € jährlich.
  • Entspricht 60,83 € monatlich.

Pflegeversicherung:

Der Verwerter dagegen führt an die KSK in diesem Jahr 420 Euro ab.

Im Jahr 2016 betrug das durchschnittliche Jahreseinkommen der bei der KSK Versicherten 15.945 Euro.

Kann ich die Künstlersozialkasse auch wieder verlassen?

Ein Ausscheiden aus der Künstlersozialkasse ist möglich, wenn die Tätigkeit nicht mehr mit den Kriterien einer Mitgliedschaft vereinbar ist, der Künstler mehr als einen Mitarbeiter beschäftigt oder sein Unternehmen in eine juristische Person wandelt.

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