Schrittgeschwindigkeit: Wie schnell dürfen Autofahrer sein?
Stand: 04.10.2018
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Erfurt – Immer wieder ist im Straßenverkehr von "Schrittgeschwindigkeit" die Rede. Doch wie schnell dürfen Autofahrer tatsächlich an den ausgewiesenen Stellen unterwegs sein? Experten des TÜV geben wichtige Hinweise.
"Als Schrittgeschwindigkeit wird eine Fahrgeschwindigkeit zwischen vier und sieben Kilometer pro Stunde angesehen", sagt Karsten Raspe vom TÜV Thüringen. Die Straßenverkehrsordnung, StVO, legt hier zwar keinen generellen Wert fest, dennoch sehe die Rechtsprechung die Schrittgeschwindigkeit in diesem Geschwindigkeitsbereich, erläutert Raspe.
Und die Tachos moderner Fahrzeuge können solche niedrigen Geschwindigkeiten ohne weiteres anzeigen. Bei älteren Fahrzeugen springt der Tacho hingegen meistens erst bei zehn km/h an. Hier appelliert Raspe an den gesunden Menschenverstand: Das Tempo sei dann etwas niedriger zu wählen, bevor der Zeiger des Tachos ausschlägt. "Außerdem kann sich der Autofahrer immer auch an der Gehgeschwindigkeit von Passanten orientieren", sagt der TÜV-Mann.
Wo gilt Schrittgeschwindigkeit?
"Schrittgeschwindigkeit muss in allen verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden", erklärt der Verkehrsexperte. Diese sind mit dem Verkehrsschild Nummer 325.1 gekennzeichnet. Das zeigt auf hellblauem Grund ein Haus, ein Auto und im Vordergrund einen Erwachsenen mit einem ballspielenden Kind. Vielen Autofahrern ist das Verkehrsschild auch als "Spielstraße" bekannt.
Darüber hinaus darf an öffentlichen Verkehrsmitteln, in der Regel an Straßenbahnen, rechts nur in Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden, wenn diese halten und die Fahrgäste ein- oder aussteigen, erläutert Raspe. Falls nötig, müssen Autofahrer anhalten und warten. Stoppt ein Linienbus oder ein Schulbus an der Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht gilt: Auch hier dürfen andere Fahrzeuge nur Schritt fahren. "Ganz wichtig: Das gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn", sagt Raspe.
Manchmal erlauben Zusatzzeichen für eine andere Verkehrsart die Benutzung eines Gehwegs oder einer Fußgängerzone. Auch dann muss der Fahrer auf die Fußgänger Rücksicht nehmen und darf sie weder gefährden noch behindern. Wenn nötig, muss er warten. Und sein Fahrzeug darf er auch hier nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Bei der Übertretung der Schrittgeschwindigkeit drohen übrigens die gleichen Strafen und Bußgelder wie bei einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts.