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Kindergeld auch bei Auslandsstudium möglich

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Wenn der Nachwuchs mehrere Jahre außerhalb der EU studiert, kann trotzdem weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält. Das entschieden die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) (Az.: III R 38/14).

Im konkreten Fall ging ein Jugendlicher nach seiner schulischen Ausbildung zunächst für ein Jahr nach China, um einen Sprachkurs zu absolvieren. Danach begann er dort ein vierjähriges Bachelorstudium.

Während des Studiums wohnte er in einem Studentenwohnheim. Mit Beginn des Studiums hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf. Mit der Begründung, der Junge habe nun seinen Wohnsitz vom Inland nach China verlegt. Dagegen klagte sein Vater, der ursprünglich aus China stammt, aber eine deutsche Staatsangehörigkeit hat. Mit Erfolg: Der Auffassung der Familienkasse folgte der BFH nicht.

Kindergeld für alle, die nach Hause kommen

Nach Auffassung der Richter sei für den Anspruch maßgeblich, dass der Kindergeldberechtigte mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringt. Diese Voraussetzung erfüllte er: Da er in seinen Semesterferien 2013 und 2014 jeweils für sechs Wochen nach Deutschland zurückkehrte und in dieser Zeit in seinem Kinderzimmer bei seinen Eltern lebte. Unerheblich sei auch, dass der Kläger oder sein Sohn ausländische Wurzeln haben. Entscheidend sei, dass bei den persönlichen Bindungen ein stärkerer Bezug zum Inland als zum Studienort bestehe. Auch dies war gegeben, da am Studienort in China keine Verwandten der Familie lebten.