Schonvermögen
Das Schonvermögen ist im Sozial- und im Unterhaltsrecht von Bedeutung. Im Sozialrecht bezeichnet der Begriff diejenigen Vermögensgegenstände, die ein Leistungsempfänger nicht einsetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Unterhaltsrecht stellt das Schonvermögen dagegen den Selbstbehalt dar, der einer unterhaltspflichtigen Person verbleiben muss, um selbst nicht bedürftig zu werden. Wie hoch der entsprechende Betrag ausfällt, hängt von der jeweiligen Leistung ab.
- Das Schonvermögen bei Sozialhilfe
- Das Schonvermögen beim Bürgergeld
- Das Schonvermögen im Unterhaltsrecht
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Das Wichtigste in Kürze
- Das Schonvermögen stellt alle Vermögenswerte dar, die Bürger nicht antasten müssen, wenn sie Sozialleistungen beziehen oder wenn sie zur Zahlung des Elternunterhalts verpflichtet sind.
- Sozialhilfeempfänger müssen erst ihr Vermögen aufbrauchen, bevor sie Leistungen erhalten. Aber es gibt einige Ausnahmen, etwa die Altersvorsorge, eine Grundausstattung an Hausrat oder einen Sparbetrag bis 5.000 Euro.
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Eine Einzelperson kann während der Karenzzeit ein Vermögen von bis zu 40.000€ besitzen. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft beträgt das Schonvermögen bis zu 15.000€.
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Bürgergeld-Empfänger haben zusätzlich zum Schonvermögen einen Altersforsorgefreibetrag von 750€.
- Seit 2020 müssen Kinder nur noch dann Unterhalt für einen pflegebedürftigen Elternteil zahlen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Das Schonvermögen bei Sozialhilfe
Wie sich in Paragraph 90 des zwölften Sozialgesetzbuches (SGB 12) nachlesen lässt, müssen Verbraucher prinzipiell zunächst das eigene Vermögen vollständig aufbrauchen, bevor sie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen können. Allerdings nennt der Paragraf einige Ausnahmen. Dazu gehören beispielsweise:
- Staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-, Betriebs- und Rürup-Rente)
- Gegenstände, die für die Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Fortsetzung der beruflichen Ausbildung unentbehrlich sind
- Vermögen, das der Beschaffung oder dem Erhalt eines Hausgrundstücks für die Versorgung von behinderten oder pflegebedürftigen Personen dient
- Angemessenes Hausgrundstück
- Grundausstattung an Hausrat
Darüber hinaus bleiben auch kleine Barbeträge und sonstige Geldwerte unangetastet. Allerdings darf das in diesem Fall als Freibetrag bezeichnete Schonvermögen 5.000 Euro nicht überschreiten. Für jede weitere vom Leistungsempfänger versorgte Person erhöht sich der Betrag um 500 Euro.
Das Schonvermögen beim Bürgergeld
Eine wichtige Regelung im Zusammenhang mit dem Bürgergeld betrifft das Schonvermögen, welches nicht auf den Bürgergeld-Satz angerechnet wird und somit geschützt ist. Diese Regelungen sind im Sozialgesetzbuch II festgelegt. Während der Karenzzeit, dem ersten Jahr nach dem Bürgergeld-Antrag, darf eine Einzelperson ein Vermögen von bis zu 40.000€ besitzen. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft beträgt das Schonvermögen bis zu 15.000€. Ab dem zweiten Jahr, reduziert sich das Schonvermögen auf maximal 15.000€ pro Person.
Zusätzlich zum Schonvermögen gibt es für Sie als Bürgergeld-Empfänger einen Freibetrag von 750€. Dieser Betrag kann beispielsweise für notwendige Reparaturen, Ersatzanschaffungen oder Kleidung verwendet werden. Der Freibetrag ermöglicht es Ihnen, wichtige Ausgaben zu tätigen, ohne dass dies zu einer Kürzung Ihrer Bürgergeld-Leistungen führt.
Verwertbares Vermögen und Freibetrag beim Bürgergeld
Bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt das Jobcenter nur das Vermögen, das für Ihren Lebensunterhalt genutzt werden kann. Vorhandene Vermögenswerte können den Bürgergeld-Satz verringern oder sogar dazu führen, dass die Kommune die Zahlung des Bürgergelds einstellt. Als entsprechende Werte gelten neben dem Bankguthaben beispielsweise auch Aktien, Fahrzeuge, Bausparverträge und Lebensversicherungen.
Außerdem hat der Gesetzgeber bezüglich des Altersvorsorgefreibetrags eine Einschränkung festgelegt: Leistungsbezieher dürfen erst als Rentner über die entsprechenden Rücklagen verfügen. Daher besteht im gegebenen Fall mitunter die Notwendigkeit, einen existierenden Versicherungsvertrag anzupassen. Dabei wird sowohl Ihr eigenes Vermögen als auch das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Daher ist es wichtig, bei der Antragstellung alle vorhandenen Einkommen und Vermögenswerte anzugeben, um mögliche Sanktionen oder Leistungskürzungen zu vermeiden.
Wichtig: Eine vollständige Offenlegung Ihres Einkommens und Vermögens bei der Antragstellung ist daher entscheidend, um sicherzustellen, dass Sie angemessen unterstützt werden und gleichzeitig von den Schutzmechanismen wie dem Schonvermögen und dem Freibetrag profitieren können.
Das Schonvermögen im Unterhaltsrecht
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen müssen Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, wenn diese nicht selbst dazu imstande sind. Meist liegt ein solcher Fall vor, wenn ein Elternteil in einem Pflegeheim wohnt. Da die Rente auch in Kombination mit der Pflegeversicherung die Kosten eines Heimaufenthalts nicht vollständig deckt, ist ein Eigenanteil notwendig, der aber die Rücklagen schnell aufzehren kann. Zunächst übernimmt das Sozialamt die Kosten, doch unter bestimmten Bedingungen holt sich die Behörde das Geld von den Kindern zurück.
Ob ein Kind für einen pflegebedürftigen Elternteil aufkommen muss, legten in der Vergangenheit häufig Sozialgerichte fest, wobei sowohl das Einkommen als auch selbst bewohnte Immobilien und eine angebrachte Altersversorgung berücksichtigt wurden. Da sich die Berechnung des Schonvermögens als recht komplex erwies, einigte sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag von 2018 darauf, die Bestimmungen zum Elternunterhalt zu vereinfachen.
Mit dem Anfang 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz müssen sich nur noch Personen mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen. Zum Einkommen zählen neben dem Gehalt auch Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung oder dem Handel mit Aktien. Vorhandene Vermögenswerte wie Immobilien finden ebenso keine Berücksichtigung wie das Gehalt des Ehepartners.
Im Pflegefall nur wenig Schonvermögen für Ehepartner
Die neue Regelung entlastet viele Angehörige. Eheleute, die untereinander für die Pflegekosten des Partners aufkommen müssen, schließt das Gesetz jedoch aus. Hier liegt das Schonvermögen lediglich bei 5.000 Euro pro Person. So ergibt sich für ein Ehepaar ein anrechnungsfreier Betrag von 10.000 Euro. Nach Meinung des Gesetzgebers begründet sich dies mit der besonderen gegenseitigen Einstandspflicht einer Ehe beziehungsweise gleichgestellten Partnerschaft. Gegebenenfalls müssen Ehepartner dafür auch Vermögenswerte einsetzen.
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