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Abgabefrist für Steuererklärung endet am 31. Mai - Wer alles betroffen ist

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Neustadt a. d. W. - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. weist darauf hin, dass der Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 der 31. Mai ist. Wer bereits jetzt weiß, dass er diesen Termin nicht einhalten kann, sollte das Finanzamt schon im Vorfeld um eine Fristverlängerung bitten. In den meisten Fällen wird diese auch gewährt. Wird die Steuererklärung mit professioneller Hilfe, etwa von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen, erstellt, muss diese erst zum Jahresende beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Nun muss auch nicht jeder eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Mehrzahl der Bürger ist aber schon von der Steuererklärungspflicht betroffen. Zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind:

1. Alle Personen, die in 2009 keine über Lohnsteuerkarte abgerechneten Löhne, Gehälter oder Versorgungsbezüge hatten - wohl aber andere Einkünfte von insgesamt über 7.834 Euro, bei Ehegatten 15.668 Euro.

2. Diejenigen Arbeitnehmer, die zwar dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, bei denen es aus verschiedenen Gründen aber möglich sein könnte, dass weniger Lohnsteuer einbehalten wurde, als letztendlich an Einkommensteuer anfällt. Eine Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer besteht deshalb insbesondere in den folgenden Fällen:

a) Neben dem Lohn oder Gehalt wurden in 2009 noch andere Einkünfte von über 410 Euro im Jahr erzielt.

b) Neben dem Arbeitslohn wurden in 2009 noch Lohnersatzleistungen von über 410 Euro bezogen (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld).

c) Es wurde bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet.

d) Beide Ehegatten haben Arbeitslohn bezogen und einer von ihnen war in Steuerklasse 5 oder 6 eingestuft.

e) Es wurde vorab ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Abhängig von den konkreten Verhältnissen kann es in solchen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Das ist aber keinesfalls zwingend. Denn wenn alle abziehbaren Kosten von geltend gemacht und berücksichtigt werden, kommt es sehr häufig auch zu Steuererstattungen.

Auf freiwilliger Basis können dem Finanzamt Steuererklärungen auch dann eingereicht werden, wenn gar keine Pflicht zur Abgabe besteht. So können Arbeitnehmer über eine so genannte Antragsveranlagung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) mit einer Steuererstattung rechnen, wenn erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen getätigt oder Handwerker im Haushalt beschäftigt wurden. Kapitalanleger mit niedrigem Einkommen können auf demselben Weg einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet bekommen.

Gerade in solchen Fällen lohnt sich eine zügige Abgabe der Steuererklärung.