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Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Berlin – Drohende Arbeitslosigkeit, steigende Abgaben, sinkende Zinsen für Geldanlagen: Viele Familien besitzen häufig nicht den finanziellen Spielraum, den sie noch vor wenigen Jahren nutzen konnten. Gut zu wissen, dass es Möglichkeiten gibt, die Haushaltskasse aufzubessern - mit staatlicher Unterstützung und Steuervorteilen, die über das Kinder- oder Elterngeld hinausgehen.

Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die Kinderbetreuungskosten zu zwei Drittel der nachgewiesenen Kosten steuerlich absetzen; höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erwerbstätigkeit in Voll- oder Teilzeit ausgeführt wird. Die Möglichkeit zur Steuerminderung wird für Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie für behinderte Kinder ohne Altersgrenze gewährt. Auch Alleinerziehende können ihre Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten absetzen. Wer nicht arbeitet, kann die Kosten in aller Regel als Sonderausgaben absetzen – jedoch bestehen diesbezüglich Einschränkungen.

Auch die Riester-Rente bringt Familien zusätzliches Geld: Der Staat stockt für jedes Kind die Zulagen um 185 Euro im Jahr auf - ist das Kind nach 2007 geboren, sind es sogar 300 Euro. Wichtig dabei: Neugeborene Kinder müssen der Bank oder dem Finanzdienstleister mitgeteilt werden, damit die Zulage auch wirklich gezahlt wird.

Alleinerziehende können vom Staat eine besondere steuerliche Förderung bekommen. Sie erhalten den Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. In diesem Fall wird das zu versteuernde Einkommen um bis zu 1308 Euro im Jahr gekürzt - im besten Fall entspricht das einer Entlastung von rund 550 Euro jährlich.

Geht der Nachwuchs in den Kindergarten, kann sich ein Gespräch mit dem Vorgesetzten lohnen. Anstelle einer Gehaltserhöhung kann dieser die Kindergartenkosten übernehmen. Für Angestellte erwächst hieraus häufig ein lohnendes Geschäft: Statt das Gehalt beispielsweise um 300 Euro im Monat zu erhöhen, übernimmt der Vorgesetzte die Kindergartenkosten in gleicher Höhe. Von diesen 300 Euro Gehaltserhöhung wären gerade einmal 130 Euro netto übrig geblieben. Die 300 Euro Kindergartenzuschuss bleiben hingegen steuerfrei; das monatliche Plus auf dem Konto beträgt bei diesem Rechenbeispiel 170 Euro. Und selbst, wenn man die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend machen würde, bliebe immer noch ein Vorteil von knapp 125 Euro, weil der Kita-Beitrag in diesem Fall nur zu einem Steuernachlass von rund 45 Euro führen würde.