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Urteil: Privatversicherer muss Werbeversprechen nicht einhalten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

München - Verspricht ein Anbieter von privaten Krankenversicherungen das Blaue vom Himmel, haben Verbraucher noch lange keinen Anspruch darauf, dass das Werbeversprechen auch eingelöst wird.

Diese schmerzhafte Erfahrung musste eine Kundin vor dem Amtsgericht München machen. Sie war in die private Krankenversicherung gewechselt, nachdem ein Krankenversicherer ihr bereits nach dem ersten beitragsfreien Jahr eine Erstattung von drei Monatsbeiträgen in Aussicht gestellt hatte.

Tatsächlich aber zahlte der Versicherer nach dem ersten Jahr gar nichts und begründete das damit, dass die Versicherungsbedingungen die Zahlung nicht zwingend vorsähen. Und tatsächlich gab das Gericht der Versicherung Recht: Allein aus dem Werbeprospekt kann der Kunde keine Ansprüche herleiten, wenn der Prospekt auf die Versicherungsbedingungen verweise und dort geregelt sei, dass die Erstattung jährlich neu festgelegt wird.

(Aktenzeichen: AG München 261 C 25225/10)