Verkehrsregeln für Tiere
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Verkehrsregeln für Tiere werden in Paragraf 28 der Straßenverkehrsordnung (StVo) geregelt. Absatz eins sagt klar: “Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten.”
Das Wichtigste in Kürze
- Paragraf 28 Straßenverkehrsordnung regelt, wie sich Tierhalter mit ihren Tieren im Straßenverkehr verhalten müssen.
- Einer der wichtigsten Punkte ist die Sicherungspflicht für Hunde und Katzen beim Transport in einem Auto.
- Für Reiter gilt, dass sie sich nur auf der Straße und analog zu den Verkehrsregeln bewegen dürfen.
- Bei Dunkelheit besteht für Großtiere eine Beleuchtungspflicht.
Wen betreffen die Verkehrsregeln für Tiere?
In erster Linie geht es um Hundehalter, Reiter und Viehhalter, die sich mit dem Thema Verkehrsregeln für Tiere beschäftigen sollten. Katzenhalter sind von diesen Sachverhalten weniger betroffen, andere Wildtiere finden sich weniger auf den Straßen.
Paragraf 28 StVo, Abs. 2, verlangt auch, dass Tiere im Straßenverkehr immer von einer geeigneten Person begleitet und geführt werden müssen. Angenommen, ein Gartentor steht auf, der Hund der Bewohner des Grundstücks nutzt die Gelegenheit für einen Spaziergang, läuft unvermittelt auf die Straße und verursacht einen Unfall durch ausweichende Fahrzeuge. Mit einer geeigneten Begleitperson wäre dies zu verhindern gewesen. Mit dem Begriff “geeignete Begleitperson” macht die StVo auch indirekt deutlich, dass ein sechs Jahre altes Kind als Begleitperson für einen ausgewachsenen Retriever nicht als “geeignet” eingestuft werden kann.
Hundehalter sind seit einigen Jahren verpflichtet, ihren Vierbeiner im Auto zu sichern. Dies kann entweder durch ein spezielles Geschirr geschehen, welches am Sicherheitsgurt befestigt wird. Es kann auch eine Transportbox sein, die fest im Auto verankert ist. Dabei handelt es sich zwar um keine klassische Verkehrsregel, aber um eine sehr wichtige Vorgabe zur Verkehrssicherheit. Zum einen können ungesicherte Hunde im Auto herumspringen und den Fahrer ablenken, zum anderen werden sie bei einer Vollbremsung zu einem Geschoss. Die Sicherung dient nicht nur dazu, dem Gesetzgeber zu folgen, sondern in erster Linie das Tier zu schützen. Die Sicherungspflicht im Auto gilt nicht nur für Hunde, sondern auch für Katzen.
Spezialfall Reiter
Wer mit einem Pferd als Reiter auf einer Straße unterwegs ist, gilt als Verkehrsteilnehmer wie alle anderen auch. Das heißt, er genießt keine Sonderrechte, sondern hat rote Ampeln genauso zu beachten wie die Rechts-vor-Links-Regel. Sofern durch eine Beschilderung nichts anderes ausgesagt wird, dürfen Reiter mit ihren Tieren nur die Straße benutzen.
Da Pferde in der Dunkelheit ebenso wie alle anderen unbeleuchteten Verkehrsteilnehmer nur schwer auszumachen sind, gelten auch für Pferde Beleuchtungsregeln. Einzelne Reiter oder Treiber von einem Stück Großvieh müssen mit einer weißen, nicht blendenden Lampe, die nach vorne und hinten strahlt, links angebracht. Für das Reiten im Verband oder Viehtrieb einer Gruppe von Tieren gilt, dass an der Spitze des Verbandes oder der Gruppe vorne eine weiße Leuchte angebracht sein muss, am Ende eine rote Lampe.
Das Führen der Tiere
Es ist nichts ungewöhnliches, wenn Radfahrer ihren Hund am Fahrrad ausführen. Dass das Führen an der Leine vom Sattel aus nicht ungefährlich ist, versteht sich fast von selbst. Ein Ruck des Hundes zur Seite, und der Fahrer stürzt. Sicherer ist das Führen des Hundes mit einer speziellen Abstandsstange, die am Hinterrad befestigt ist. Gänzlich verboten ist jedoch das Führen eines Hundes oder anderen Tieres von einem Kraftfahrzeug aus.
Die Bußgelder bei Verstoß gegen die Verkehrsregeln für Tiere
Zugegeben, die Bußgelder fallen recht human aus, sind aber dennoch ärgerlich. Hier die Übersicht
Verstoß
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Bußgeld
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Tiere ohne Begleitperson auf die Straße lassen mit Gefährdung | 5 Euro |
… mit Unfallfolge | 10 Euro |
Tier von einem Kraftfahrzeug ausführen | 5 Euro |
Tierhalterhaftpflicht und Verkehrsregeln
Absatz 2 des Paragraf 28 StVo verlangt, dass Tiere durch einen geeigneten Begleiter geführt werden. Dies kollidiert jedoch massiv damit, dass viele Hundehalter ihren Hund frei laufen lassen. Damit kann ein Unfall ebenso wenig vermieden werden, wie bei einem herrenlosen Herumlaufen des Hundes. Wer seinen Hund auch in der Nähe von Autos gerne frei laufen lässt, sollte darauf achten, dass die Hundehaftpflichtversicherung auch leistet, wenn das Tier abgeleint war, ein Dritter dadurch geschädigt wurde. Andernfalls kann der Versicherer die Leistung verweigern.