Benzinklausel
Bei der Benzinklausel handelt es sich um einen Begriff aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung. Sie zieht die Grenze zwischen der Privathaftpflichtversicherung oder der Betriebshaftpflichtversicherung und der Haftpflichtversicherung für ein Auto, Wasser- oder Luftfahrzeug. Der Umstand, wann welche Versicherung greifen sollte, ist gerade für Laien nicht immer klar ersichtlich.
- Was ist die Benzinklausel?
- Die kleine Benzinklausel
- Die große Benzinklausel
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Benzinklausel schließt Schadensregulierungen durch von der Kfz-Haftpflichtversicherung abweichende Haftpflichtversicherungen aus.
- Die kleine Benzinklausel grenzt nur zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und privater Haftpflichtversicherung ab.
- Betroffen sind auch Risiken, die bei abgeschaltetem Motor eintreten können, beispielsweise Be- und Entladeschäden.
- Die Rechtsprechung differenziert jedoch zwischen Schäden, die originär mit dem Fahrzeug zu tun haben, und Schäden, die nicht auf die reine Fahrzeugnutzung zurückzuführen sind.
Was ist die Benzinklausel?
Die Benzinklausel schließt den Gebrauch eines Fahrzeuges grundsätzlich vom Versicherungsschutz durch die private Haftpflicht oder die Betriebshaftpflichtversicherung aus. Sie ergibt sich aus der Vorschrift des Pflichtversicherungsgesetzes, dass jeder Halter eines Fahrzeugs für dieses eine spezielle Haftpflichtversicherung nachweisen muss.
Die Musterbedingungen für die private Haftpflichtversicherung lassen an der Auslegung auch keinen Zweifel:
„3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.“
Dieser Passus gilt auch in der Betriebshaftpflichtversicherung.
Die kleine Benzinklausel
Die kleine Benzinklausel ist Bestandteil der privaten Haftpflichtversicherung. Angenommen, ein Fahrzeughalter entlädt Getränkekästen aus dem Kofferraum seines mit abgeschaltetem Motor geparkten Fahrzeugs. Mit einem der Kästen beschädigt er das hinter ihm geparkte Fahrzeug. Eigentlich wäre die Regulierung des Schadens ein klarer Fall für die private Haftpflichtversicherung.
Diese ist jedoch von der Schadensersatzforderung freigestellt. Grund ist, dass der Schaden aus der Nutzung des PKWs heraus resultiert. Der Fahrer hatte die Getränkekästen im Vorfeld mit dem PKW transportiert. Eine Schadensregulierung müsste in diesem Fall durch die Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgen, da Be- und Entladen eines Fahrzeugs zum typischen Gebrauch zählen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil von 2003, Az. 301 C 769/03).
Allerdings sieht die Rechtsprechung auch Ausnahmen. So hatte das OLG Celle (Az.: 8 W 9/05) einen Fall zu verhandeln. Eine Jugendliche saß auf dem Beifahrersitz. Um das Autoradio einzuschalten, drehte sie den Zündschlüssel um. Dies geschah allerdings soweit, dass der Motor des Fahrzeugs startete, dieses sich in Bewegung setzte und ein anderes Auto beschädigte. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die reine Nutzung der Batterie als Energiequelle kein Führen des Fahrzeugs im klassischen Sinn darstelle. Die Haftpflichtversicherung der Eltern musste den Schaden regulieren.
In einem anderen Fall urteilte der BGH (Az.: IV ZR 120/05) ebenfalls zu Lasten der privaten Haftpflichtversicherung. Ein Arbeitnehmer wollte mit einem Heizlüfter die Scheiben des Dienstwagens vor Fahrtantritt abtauen. Es kam zu Brandschäden, für die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter 6.700 Euro in Rechnung stellte. Der BGH kam zu dem Urteil, dass das Fahrzeug nicht genutzt wurde, lediglich der Heizlüfter. Damit lag das Gefährdungsrisiko ausnahmslos bei dem Heizlüfter, die Benzinklausel war unwirksam.
Die große Benzinklausel
Inhaltlich unterscheiden sich die kleine Benzinklausel und die große Benzinklausel nicht. Die Differenzierung erfolgt dahingehend, dass die kleine Benzinklausel die Grenze zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung zieht. Die große Benzinklausel greift im Zusammenhang mit allen anderen Versicherungen, die für eine Regressforderung infrage kämen, beispielsweise die Betriebshaftpflichtversicherung oder die Wohngebäudeversicherung.
Das OLG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Gebäudeversicherung eine zentrale Rolle spielte Az.: I-4 U 191/07). Der Kläger restaurierte in einer Lagerhalle einen Pkw, der weder zugelassen noch versichert war. Das Fahrzeug war darüber hinaus fahruntauglich. Bei dem Versuch, den Motor zu starten, entzündete sich der Wagen. Das Feuer griff auch auf Teile des Gebäudes über. Der Gebäudeversicherer forderte daraufhin die Schadensersatzleistung vom Fahrzeughalter ein.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Schaden ein klassisches Kfz-Risiko darstellte und damit unter den Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung fiel, unabhängig davon, ob der Wagen fahrtauglich war oder nicht. Besonders bitter für den Schadensverursacher war, dass das stillgelegte Auto nicht versichert war und er für die Kosten vollständig selbst aufkommen musste.
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