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Urteil: Versicherung muss Preise für Ratenzahlungen offenlegen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Hamburg - Ein Hamburger Versicherungsunternehmen muss künftig die Ratenzahlungsklauseln in seinen Versicherungsbedingungen transparenter darstellen. Wie das Landgericht Hamburg jüngst entschieden hat, muss bei Klauseln für die Prämienratenzahlung in den Versicherungsbedingungen für den erhobenen Ratenzuschlag auch der effektive Jahreszinssatz ausgewiesen werden. Andernfalls könne die Versicherungsgesellschaft den Ratenzuschlag nicht unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen verlangen.

Das Urteil, das noch nicht rechtskräftig sei, betreffe zunächst nur die Versicherungsbedingungen des Hamburger Versicherungsunternehmens. Allerdings seien bereits zwei weitere Verfahren bei der Kammer anhängig, sagte der Gerichtssprecher auf dapd-Anfrage. Eine Entscheidung werde am 10. Mai erwartet.

Da sich die Versicherungsbedingungen der Anbieter ähnelten, handle es sich bei dem Hamburger Fall "durchaus um ein Urteil von bundesweiter Bedeutung", sagte der Sprecher. Eine Entscheidung zuungunsten eines Versicherungsunternehmens hatte es bereits am 26. April vor dem Landgericht Stuttgart gegeben.

Im Hamburger Fall räumt die beklagte Versicherungsgesellschaft ihren Kunden beim Abschluss von Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten.

Entscheidet der Kunde sich für eine Ratenzahlung, wird allerdings ein sogenannter Ratenzuschlag erhoben. In den vorformulierten Vertragsbedingungen des Versicherungsunternehmens wird auf diesen Ratenzuschlag hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz - wie bei einem Kredit - wird jedoch nicht angegeben.

Hierin sieht die Hamburger Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen Verbraucher schützende Vorschriften und klagte dagegen. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts gab der Klage nun statt. Die verwendeten Klauseln seien aus mehreren Gründen unwirksam. Insbesondere verstießen sie gegen das Preisangabenrecht und das für allgemeine Vertragsbedingungen geltende Transparenzgebot.