Versicherer muss Berechnungsgrundlagen nicht offenlegen
Stand: 16.12.2010
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Berlin - Ganz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfen Versicherungskunden keine Auskunft darüber verlangen, wie Versicherungsleistungen berechnet werden. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (AZ: 7 O 531/09) stehen diesem Anspruch die Geheimhaltungsinteressen des Versicherers entgegen, sofern für die Auskunft die Berechnungsgrundlagen offengelegt werden müssten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kontrolle der Berechnungsgrundlagen ausschließlich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) obliegt und dem Kunden insoweit kein Kontrollrecht zusteht.