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Versicherungsschutz fürs Motorrad und Cabrio: Was Verbraucher wissen sollten

Text: Verivox | dpa/tmn | dapd

Tipp: Entscheiden sich Biker und Cabriobesitzer für ein Saisonkennzeichen, sparen sie bei der Kfz-Versicherung und genießen auch außerhalb der Saison den Versicherungsschutz.

Insgesamt sind gut 2,1 Millionen Autos und Motorräder mit Saisonkennzeichen in Deutschland unterwegs. Wie jedes andere Fahrzeug benötigen diese eine Versicherung. Verivox erklärt, worauf Autofahrer hierbei achten sollten und welche Besonderheiten es gibt.

Kfz-Haftpflicht: Ein Muss für Autofahrer

Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, benötigen eine Haftpflichtversicherung – so schreibt es der Gesetzgeber vor. Diese kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden an Dritten auf. Achten Sie bei den Tarifen auf eine pauschale Versicherungssumme von 100 Millionen Euro und eine ausreichend hohe Deckung bei Personenschäden von mindestens 12 Millionen Euro je Person.

Sie können Ihr Cabrio oder Motorrad erst zulassen, wenn Sie einen Versicherungsschutz nachweisen können. Viele Versicherer stellen daher eine eVB-Nummer (elektronische Bestätigung des Versicherungsschutzes) bereit, die Sie direkt nach Vertragsabschluss erhalten. Damit können Sie sofort zur Zulassungsstelle gehen und Ihr Fahrzeug anmelden.

Kaskoversicherung: Sinnvolle Ergänzung zur Haftpflicht

Im Unterschied zur Haftpflichtversicherung reguliert die Kaskoversicherung Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Teilkaskoversicherung ersetzt Schäden durch Feuer, Diebstahl, Haarwild, Marderbisse und deren Folgen, Glasbruch und Unwetter. Die Vollkaskoversicherung sichert zusätzlich Schäden durch Vandalismus, Fahrerflucht oder einen selbstverschuldeten Unfall ab. Die Vollkasko ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Neuanschaffung eines Fahrzeuges nach einem Totalschaden ein großes Loch in Ihre Haushaltskasse reißen würde oder wenn das Fahrzeug mit einem Kredit finanziert wurde.

Wer sich dazu bereit erklärt, im Schadensfall einen Teil der Kosten selbst zu übernehmen, kann eine Selbstbeteiligung im Schadensfall vereinbaren. Das senkt die Kaskoprämie merklich. Mit dem Abschluss einer Selbstbeteiligung können Sie auch die Rückstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse umgehen, indem Sie zum Beispiel für Bagatellschäden selbst aufkommen. Eine Selbstbeteiligung kann sowohl für die Voll- als auch für die Teilkaskoversicherung vereinbart werden. Es gilt: Je höher die Selbstbeteiligung, desto geringer die Versicherungsprämie. Empfehlenswert sind 150 Euro in der Teilkasko und 300 Euro in der Vollkasko.

Rabatte sichern: Saisonkennzeichen beantragen

Wenn Sie Cabrio- und Motorradfahrer sind und bereits wissen, dass sie nicht das ganze Jahr fahren werden, entscheiden Sie sich am besten für ein Saisonkennzeichen. Die Saisondauer beträgt mindestens zwei und maximal elf Monate. Laut Statistik des Kraftbundesamtes versichern gut drei Viertel aller Saisonfahrer ihr Fahrzeug sieben oder acht Monate. Das hat einen Vorteil: Sie zahlen nur für die entsprechenden Monate im Jahr die Kfz-Steuer und Ihr Versicherungsbeitrag verringert sich.

Außerdem entfällt das Anmelden und Abmelden des Fahrzeuges nach Saisonende und die damit verbundenen Gebühren bei der Zulassungsstelle. Sie beantragen das Saisonkennzeichen und zahlen nur einmal die Anmeldegebühren. Legen Sie Ihr Cabrio oder Motorrad über den Winter still, müssen Sie es nicht abmelden – das geschieht automatisch. Nur wenn Sie die Dauer Ihres Saisonkennzeichens verlängern möchten, ist der erneute Gang zur Zulassungsstelle nicht zu vermeiden.

Allerdings sollten Sie beachten: Wenn Sie Ihr Cabrio oder Motorrad nicht mindestens sechs Monate fahren beziehungsweise versichern, sammeln Sie keine schadensfreien Jahre bei der Versicherung, kommen also nicht in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse. Lassen Sie die Versicherung allerdings einen Schaden regulieren, stuft Sie diese in eine teurere Schadenfreiheitsklasse – unabhängig von der Dauer des Saisonkennzeichens.

Ruheversicherung: Schutz während der gesamten Vertragslaufzeit

Wenn Sie Ihr Motorrad oder Cabrio nicht mehr fahren, besteht durch die sogenannte Ruheversicherung weiterhin Schutz. In der Regel sind damit auch keine Extrakosten verbunden. Der Schutzumfang der Ruheversicherung hängt von der abgeschlossenen Kfz-Versicherung ab. Ist das Cabrio oder das Motorrad mit einer Haftpflicht abgesichert, sind nur solche Schäden abgedeckt. Dazu zählt zum Beispiel, wenn es einen Kurzschluss in der Fahrzeugelektronik gibt, der einen Brand am Fahrzeug zufolge hat und die gemietete Garage beschädigt. Die Versicherung zahlt allerdings nur die Schäden an der Garage und nicht die am eigenen Fahrzeug.

Nur bei einem vereinbarten Kaskoschutz sind Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Dazu zählen unter anderem Diebstahl und Marderbisse. Keine Absicherung besteht jedoch für Risiken der Vollkasko. Denn in der Zeit, in der das Fahrzeug ruht, dürfen Sie es nicht bewegen. Folglich sind selbstverschuldete Schäden am Cabrio und Motorrad kein Thema in der Ruheversicherung. Wer dennoch eine Runde dreht, begeht laut Urteil des OLG Oldenburgs (1 Ss 115/17) zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem zahlt die Versicherung im Schadenfall keinen Cent. Eine Ausnahme stellen Fahrten zum TÜV und zur Zulassungsstelle dar.

In der Regel gilt der Schutz der Ruheversicherung nur, wenn das Fahrzeug in einer abschließbaren Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz – ein umzäuntes Privatgrundstück zum Beispiel – steht. Das Cabrio oder Motorrad auf einer öffentlichen Straße abzustellen, ist nicht gestattet und gefährdet den Versicherungsschutz. Das gilt auch für das Umparken. Dafür benötigen Sie in der Regel ein (rotes) Kurzzeitkennzeichen.

Die StVO-Regeln sind zu beachten

Motorradfahrer müssen sich ebenso wie alle anderen Fahrzeugfahrer an die Straßenverkehrsordnung halten. Dennoch gelten für sie einige rechtliche Besonderheiten, wie die Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf feststellt:

Rechts überholen: Wer kennt das nicht: Ein Stau von etlichen Kilometern, kein Vor, kein Zurück. Nur die Motorradfahrer kommen voran. Sie schlängeln sich einfach zwischen den Autoreihen hindurch oder nutzen den rechten Seitenstreifen. Überwiegend gehen die Gerichte von einem unzulässigen Rechtsüberholen aus. Bei einem Unfall wird dem Motorradfahrer daher ein Mitverschulden angerechnet.

Geeignete Schutzkleidung: Der Gesetzgeber schreibt zwar nur die Helmpflicht vor, dennoch ist die Rechtsprechung streng. So wird dem Motorradfahrer bei eigenen Verletzungen ein Mitverschulden angerechnet, wenn er keine Schutzkleidung getragen hat.

Wenn ein Schadensfall eintritt: Muss ein Auto nach einem Schaden repariert werden, kann der geschädigte Autofahrer in der Regel für die Dauer der Reparatur oder die Zeit der Wiederbeschaffung einen Nutzungsausfall geltend machen. In der Motorradversicherung ist dies anders: Wird das Motorrad als reines Freizeitfahrzeug neben einem Pkw benutzt, kann meist kein Nutzungsausfall verlangt werden. Ist das Motorrad jedoch alleiniges Fahrzeug, muss die Versicherung im Schadenfall einen Nutzungsausfall zahlen. Der Motorradfahrer ist in jedem Fall dazu verpflichtet, der Versicherung die Art und den Umfang der Nutzung glaubhaft zu schildern.