Verrechnungsscheck
Verrechnungsschecks gibt es noch, sie sind aber in Zeiten des Electronic Banking und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs selten geworden. Sie können von Privatpersonen ebenso genutzt werden wie von Firmen. Der Vorteil des Verrechnungsschecks liegt darin, dass er nicht bei Vorlage bar ausgezahlt werden darf, sondern grundsätzlich einem Konto – Girokonto oder Sparkonto – gutgeschrieben werden muss. Das erschwert Missbrauch, da der Begünstigte feststellbar ist.
- Was ist ein Verrechnungsscheck?
- Gutschrift erfolgt unter Vorbehalt
- Alternative zum Verrechnungsscheck: Orderscheck noch sicherer
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Verrechnungsscheck ist ein Scheck, welcher nicht bar ausgezahlt werden kann. Die Kontogutschrift erschwert Missbrauch.
- Verrechnungsschecks müssen nach Ausstellung innerhalb einer Frist vorgelegt werden. Sie hängt davon ab, ob der Scheck in demselben Land ausgestellt wurde, wo sich der Sitz der Bank, die ihn zahlen muss, befindet. Innerhalb Deutschlands sind Schecks 8 Tage lang gültig. Schecks aus dem EU-Ausland müssen in Deutschland in 20 Tagen, aus anderen Ländern in 70 Tagen vorgelegt werden.
- Verstreicht die Frist, verliert der Verrechnungssheck seine Gültigkeit – er kann vorgelegt werden, aber die Bank kann die Zahlung verweigern.
Was ist ein Verrechnungsscheck?
Damit ein Verrechnungsscheck Gültigkeit besitzt, muss er neben den sieben klassischen Kriterien, die ein Scheck aufweisen muss, noch ein achtes Kriterium erfüllen. Grundsätzlich kann jedes Blatt Papier als Scheck fungieren, sofern es den nachfolgenden Bedingungen genügt:
- Das Wort „Scheck“ muss zwingend im Text auf dem Dokument erscheinen.
- Der Name der Bank, die angewiesen wird, eine bestimmte Zahlung zu leisten, muss angegeben sein (bezogenes Institut).
- Der Geldbetrag, der zur Auszahlung kommen soll, muss in Ziffern und Worten benannt sein. Im Zweifel gilt der ausgeschriebene Betrag.
- Der Text muss die verbindliche Anweisung, beispielsweise „zahlen Sie bei Vorlage dieses Schecks“, enthalten.
- Das Datum der Ausstellung muss benannt sein.
- Es muss ersichtlich sein, an welchem Ort der Scheck ausgestellt wurde.
- Ohne Unterschrift des Zahlungspflichtigen ist der Scheck wertlos.
Enthält das Dokument alle diese Kriterien, handelt es sich um einen rechtsgültigen Scheck, der allerdings in bar ausgezahlt werden kann. Bei einem Verrechnungsscheck kommt daher noch ein achtes Kriterium dazu. Diese Art von Scheck muss die drei Wörter „nur zur Verrechnung“ eingedruckt oder aufgeschrieben haben. Üblicherweise stand dieser Passus oben links quer. Nicht gesetzlich geregelt, aber kaufmännisch anerkannt waren auch zwei parallele Striche, die ebenfalls oben links diagonal über den Scheckvordruck verlaufen.
Gutschrift erfolgt unter Vorbehalt
Wer einen Verrechnungsscheck auf seinem Konto gutschreiben lässt und sofort über den Betrag verfügen möchte, muss damit rechnen, dass dies nicht möglich ist. Die Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Bank des Scheckausstellers die Summe auch tatsächlich dem Konto des Ausstellers belasten kann. Die Frist für die Verfügbarkeit der Gutschrift beträgt bis zu zehn Tage.
Alternative zum Verrechnungsscheck: Orderscheck noch sicherer
Während ein Verrechnungsscheck den beteiligten Parteien schon eine gewisse Sicherheit bietet, ist diese bei einem Orderscheck noch höher. Dieser Scheck darf nur von dem Begünstigten eingelöst werden, dessen Name in der nur bei dieser Scheckvariante vorhandenen Namenszeile genannt ist. Alle anderen Arten von Schecks können durch Weitergabe, das Indossament, auch an Dritte gegeben werden. Der Kaufmann A bezahlt beispielsweise eine Rechnung bei B mit einem Scheck. B schuldet C den gleichen Betrag und indossiert den von A erhaltenen Scheck an C. Damit kann C den Scheck einlösen. Bei einem Scheck, gleich ob Bar-, Verrechnungs- oder Orderscheck, handelt es sich jedoch nicht um eine Variante des Kredites.
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