Güterstand
Der Güterstand ist vor allem im Zusammenhang mit Eheschließungen und staatlich registrierten Lebensgemeinschaften von Bedeutung. Er regelt die wichtige Frage, wem in die Ehe eingebrachte Vermögensbestandteile gehören und was im Falle einer Trennung mit den gemeinsam erzielten Zuwächsen geschieht. Neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es im deutschen Rechtssystem zusätzlich sogenannte Wahlgüterstände.
- Bei der Eheschließung einen Güterstand wählen
- Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand
- Gütertrennung: Jeder behält sein Vermögen
- Gütergemeinschaft: Das Vermögen gehört beiden Partnern
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Das Wichtigste in Kürze
- Durch den Güterstand ist festgelegt, wem in einer Ehe welches Vermögen gehört.
- Treffen Eheleute keine anderweitigen Vereinbarungen, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. In dieser bleiben Vermögen getrennt und es kommt im Falle einer Scheidung zu einem finanziellen Ausgleich der Partner.
- Bei der Gütertrennung hingegen findet ein Zugewinnausgleich keine Anwendung.
- Im Falle einer Gütergemeinschaft teilt sich das Ehepaar sämtliche Vermögensgegenstände, sodass sie nur zusammen über diese verfügen können.
Bei der Eheschließung einen Güterstand wählen
In Deutschland steht es jeder Person mit voller Geschäftsfähigkeit frei, in Eigenregie über ihr Eigentum zu verfügen. Durch eine Eheschließung kann sich das ändern. Im Zuge einer Hochzeit müssen die Eheleute sich nämlich auf einen Güterstand festlegen und entscheiden, ob sie Vermögensgegenstände gemeinsam oder einzeln besitzen möchten. Die gewählte Regelung gilt entweder bis zum Tod des Partners, bis zur Scheidung oder bis zum Abschluss einer abweichenden Vereinbarung. Nach dem Gesetz entsteht durch eine Hochzeit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ebenso haben die Ehepartner jedoch die Möglichkeit, eine andere Regelung zu treffen und eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren.
Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand
Vereinbaren die Heiratenden keinen Ehevertrag, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand zeichnet sich dadurch aus, dass jeder Ehepartner sein Vermögen eigenständig verwaltet und Nutzen aus diesem zieht. Hier bleibt das voreheliche Eigentum folglich im Eigenbesitz. Außerdem haften die Partner nicht für die Schulden des anderen. Das Verfügungsrecht kennt jedoch eine Ausnahme: Ein Ehegatte darf lediglich mit der Zustimmung des Partners über sein Vermögen im Gesamten verfügen (Paragraph 1365, Bürgerliches Gesetzbuch). Dieselbe Regelung betrifft gemeinsam genutzte Gegenstände.
Zugewinnausgleich bei Scheidung
Das im Zeitraum der Ehe aufgebaute Vermögen gehört in einer Zugewinngemeinschaft beiden Partnern zu jeweils 50 Prozent. Daher findet im Zuge einer Trennung immer ein sogenannter Zugewinnausgleich statt. Als Zugewinn gelten die innerhalb der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwächse eines Partners. Bestehen hier Unterschiede zwischen den Ehegatten, erhält die Person mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Differenzbetrags. Existiert keine andere Vereinbarung, gilt die Zugewinngemeinschaft auch im Trennungsjahr. Dies ist beispielsweise bei einem hohen Lottogewinn von Relevanz. Erhält einer der Partner innerhalb der Zugewinngemeinschaft ein Erbe, zählt es aufgrund des persönlichen Bezugs zum Anfangsvermögen.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Eine Alternative zur gewöhnlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Güterstandes stellt die modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Sie ermöglicht es, Anpassungen vorzunehmen. Das Paar muss sämtliche Modifikationen in einem Ehevertrag schriftlich festhalten, wobei an dieser Stelle auch eine Beurkundung notwendig ist. Ehepartner können beispielsweise:
- den Zugewinn ausschließen,
- Bedingungen für den Zugewinn bestimmen (etwa die Geburt eines Kindes),
- einzelne Gegenstände aus dem Vermögen ausklammern oder
- einen Sachwert als Zugewinn festlegen
Gütertrennung: Jeder behält sein Vermögen
Auch bei der Gütertrennung bestimmt jeder Ehepartner in Eigenregie über sein Vermögen. Der wesentliche Unterschied zum gesetzlichen Güterstand besteht darin, dass es hier bei der Auflösung der Ehe keinen Zugewinnausgleich gibt. Zudem erhält in einer Zugewinngemeinschaft die hinterbliebene Person beim Tod des Partners 25 Prozent mehr vom Erbe. Dies ist bei der Gütertrennung nicht der Fall. Grundsätzlich gilt eine entsprechende Vereinbarung nur mit einem notariell beglaubigten Ehevertrag.
Erfahrungsgemäß empfiehlt sich die Gütertrennung vor allem für Selbstständige, und zwar aus folgendem Grund: Falls der Betrieb innerhalb der Ehe deutlich an Wert zulegt, zählt dies als Zugewinn. Bei einer eventuellen Scheidung tritt hier das Problem auf, dass der Unternehmer/die Unternehmerin seine/n Partner/in auszahlen muss. Dies lässt sich für gewöhnlich jedoch nur durch den Unternehmensverkauf oder die Aufnahme eines Darlehens realisieren. Daher sollten Selbständige zumindest in Erwägung ziehen, diesen Güterstand zu wählen.
Gütergemeinschaft: Das Vermögen gehört beiden Partnern
Entscheidet sich das Ehepaar für die Gütergemeinschaft, wird das komplette Vermögen zum gemeinsamen Eigentum. Das schließt allerdings auch eventuell vorhandene Schulden ein. Bei diesem Güterstand dürfen die Partner nur zusammen beziehungsweise in Absprache über die Vermögenswerte entscheiden. Allerdings lassen sich verschiedene Ausnahmen finden, auf die diese Regelung nicht zutrifft:
- Sondergut: Nicht übertragbare Rechtgeschäfte wie eine Vereinsmitgliedschaft
- Vorbehaltsgut: Ausdrücklich aus dem gemeinsamen Eigentum herausgenommene Gegenstände und Vermögen
- Erbschaften und Schenkungen (aufgrund des persönlichen Bezugs)
Auch dieser Güterstand hat nur dann Bestand, wenn die Partner einen offiziellen Ehevertrag aufsetzen. In der Vergangenheit entschieden sich viele Paare für die Gütergemeinschaft. Heute wählen diese Option jedoch nur noch wenige Eheleute.
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