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Worauf man beim Testament achten muss

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Bonn/Berlin - Mit dem Testament übermittelt man seinen letzten Willen und kann die Verhältnisse nach dem Tod ordnen. Doch wie soll das Dokument aussehen? Wo aufbewahren und worauf muss man achten, wenn man es ändern möchte?

Wer ein Testament aufsetzt, möchte damit meist eine bestimmte Erbfolge festlegen. "Wenn kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge", erklärt Andreas Frieser vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Bei Eheleuten mit zwei Kindern, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, bedeutet das zum Beispiel, dass der Ehepartner zur Hälfte und die beiden Kindern jeweils zu einem Viertel erben. In diesem Fall besteht eine Erbengemeinschaft. "Damit sind viele Leute nicht glücklich und wollen lieber, dass zunächst der Ehepartner erbt."

Die einfachste Form eines Testaments ist das privatschriftliche Testament. Das kann jede Person eigenhändig verfassen. "Die Urkunde muss handgeschrieben und unterschrieben sein, damit das Testament wirksam ist", sagt Frieser. Wer ein privatschriftliches Testament anfertigt, sollte sich einen sicheren Ort zur Aufbewahrung überlegen, empfiehlt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Gleichzeitig ist es wichtig, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers gefunden wird. Am sichersten ist es deshalb, das Testament dem Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung zu geben, rät Steiner.

Was genau in einem Testament steht, entscheidet der Erblasser. "Er kann eine oder mehrere Personen als seinen Erben bestimmen", sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Der Ehepartner und die Kinder eines Erblassers können allerdings nicht vollkommen außen vor gelassen werden: "Auch wenn der Erblasser durch sein Testament festlegt, dass eine andere Person erben soll, haben die Kinder und Ehegatten Anspruch auf einen Pflichtteil", erklärt Hüren.

Wer sein privatschriftliches Testament ändern möchte, hat mehrere Möglichkeiten: Man kann das Testament zum Beispiel durch einen Zusatz ergänzen, erklärt Frieser. "Die Urkunde muss dann unbedingt neu unterschrieben werden - sonst ist die Änderung nicht wirksam." Alternativ kann man auch eine Ergänzungsurkunde anfertigen.

Auch kann das gesamte Testament widerrufen werden: "Eine zerrissene Urkunde, die im Papierkorb landet, ist eine rechtlich anerkannte Widerrufsform", erklärt Frieser. Eine andere Möglichkeit ist es, ein neues Testament aufzusetzen, in dem steht, dass die vorangegangene Urkunde unwirksam ist. "Es ist wichtig, deutlich zu sagen, dass das ältere Testament nicht mehr gilt - und wenn Teile daraus weiterhin gelten sollen, welche", rät Frieser. Denn sonst ist der Wille des Erblassers für die Hinterbliebene schwer zu erkennen.

Eine Alternative zum privatschriftlichen Testament ist ein notarielles Testament: Dabei sucht der Erblasser einen Notar auf, der den Willen des Erblassers im Testament niederschreibt, erklärt Hüren. Er sieht bei einem notariellen Testament für den Erblasser viele Vorteile: "Ein Notar stellt durch rechtsgültige und klare Gestaltung sicher, dass ein Testament wirksam ist", sagt er. Außerdem könne ein Notar die Testierfähigkeit des Erblassers überprüfen. Nur wenn ein Erblasser sich seiner Handlungen bewusst ist, kann er ein wirksames Testament aufsetzten. "Die Frage, ob ein Verstorbener testierfähige war, führt bei den Erben häufig zu Streit", schildert Hüren. Mit der Bestätigung der Testierfähigkeit durch den Notar kann man dem vorbeugen, sagt Hüren. "Auch die Frage der sicheren Aufbewahrung stellt sich bei einem notariellen Testament nicht", erklärt Hüren. Dieses wird automatisch in amtliche Verwahrung gegeben.

Obwohl der Erblasser Notargebühren bezahlen muss, kann ein notarielles Testament auch unter finanziellen Aspekten ratsam sein. Dabei muss der Erbe in der Regel keinen Erbschein beantragen und spart so die Kosten. Bei einem privatschriftlichen Testament müssen die Erben einen Erbschein bezahlen, um sich gegenüber offiziellen Stellen wie beispielsweise einer Bank oder einer Versicherung ausweisen zu können.

"Ein notarielles Testament ist aber nicht für jeden empfehlenswert", gibt Steiner zu bedenken. "Wer ein notarielles Testament ändern oder widerrufen möchte, macht dies meist gemeinsam mit dem Notar." Für den Erblasser entstehen neue Kosten. "Wenn man mit 50 oder 60 Jahren sein Testament verfasst, ändern sich die Lebensumstände häufig noch einmal", sagt Steiner. Wer sein notarielles Testament dann ändert, muss jedes Mal Gebühren zahlen, erklärt er. Außerdem berät ein Notar den Klienten nicht zu steuerlichen Fragen, sagt Steiner. Diese sind für viele Erblasser jedoch wichtig, wenn sie durch ein geschicktes Testament Erbschaftsteuer sparen wollen, schildert Steiner.

Eine Alternative ist es deshalb, sich bei einem Fachanwalt für Erbrecht beraten und absichern zu lassen und das Testament dann selbst aufzuschreiben, sagt Steiner. Zwar muss ein Erblasser auch die Anwaltskosten zahlen, das Honorar ist dabei aber verhandelbar, und der Anwalt berät auch zu steuerlichen Fragen, erklärt Steiner.

"Welche Form des Testaments die richtige ist, muss jeder für sich entscheiden", sagt Frieser. Denn ein Testament ist eine sehr persönliche Angelegenheit, meint der Anwalt. Ob durch einen Notar oder Anwalt - wer unsicher ist, sollte sich in jedem Fall beraten lassen, bevor er sein Testament verfasst.