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Erblasser muss eigenhändiges Testament selbst schreiben

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Stuttgart - Ein privatschriftliches oder eigenhändiges Testament muss grundsätzlich vom Erblasser verfasst werden - und zwar in vollem Umfang. Sobald nur Teile von fremder Hand verfasst werden, ist es nichtig.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.: 8 W 387/14). Als unerheblich wertete das Gericht, ob der Text dem Willen des Verstorbenen entspricht, berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 1/2015). Der Lebensgefährtin eines Verstorbenen wurde in diesem Fall kein Erbschein zugeteilt.

Die Frau legte ein in weiten Teilen von ihr und nicht dem Verstorbenen handschriftlich verfasstes Schriftstück vor. Darin wurde ihr eine Generalvollmacht für alle privaten und geschäftlichen Angelegenheiten erteilt. Das Schriftstück enthielt zudem die eigenhändig vom Verstorbenen eingefügten Worte, dass die Frau Alleinerbin in seinem Todesfall ist.

Eigenhändig verfassen und unterschreiben

Aber selbst wenn der Erblasser den Text diktiert und sogar selbst handschriftlich Zusätze hinzugefügt habe, handelt es sich nicht um ein gültiges Testament, urteilten die Richter. Das ist nur der Fall, wenn der inzwischen Verstorbene den gesamten Text eigenhändig verfasst und schließlich auch unterschreibt.

Wer sein Testament nicht mehr selbst schreiben kann, kann einen Notar rufen. Wer in Lebensgefahr ist und das nicht mehr schafft, darf sein Vermächtnis dem Bürgermeister vortragen. Zwei weitere Zeugen müssen vor Ort sein.