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Wofür müssen Mieter aufkommen - und was zahlt der Vermieter?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Dank dem Bestellerprinzip entfällt für Mieter ab dem 01.06.2015 die Zahlung der Maklerprovision. Dennoch fallen für Mieter neben der monatlichen Zahlung der Miete oft noch weitere Kosten an. Ein Überblick:

Betriebskosten

Neben der Miete für die Wohnung zahlen Mieter in der Regel auch Betriebskosten, zum Beispiel für Heizung oder Wasserverbrauch. "Die Voraussetzung ist, dass das vertraglich vereinbart wurde", erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Betriebskosten beinhalten auch Posten, die manchem ungewöhnlich erscheinen. "Auch Ausgaben für Versicherungen, die Müllabfuhr oder die Straßenreinigung gehören mitunter dazu."

Schönheitsreparaturen

Für einen ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung ist eigentlich der Vermieter zuständig. "Die Pflicht Schönheitsreparaturen durchzuführen, wird aber heute in der Regel im Mietvertrag den Mietern übertragen", sagt Storm. Dann ist dieser dafür verantwortlich, in gewissen Abständen die Wände oder Türen und Fenster zu streichen. Die Klauseln dürfen laut Rechtsprechung allerdings keine starren Fristen hierfür vorsehen.

Kleinreparaturklausel

Auch kleinere Reparaturen wie zum Beispiel ein tropfender Wasserhahn müssen mitunter die Mieter übernehmen. "Das ist dann der Fall, wenn im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel vereinbart wurde." Allerdings gibt es eine Grenze: Sie liegt laut der Rechtsprechung in etwa zwischen 75 Euro bis 100 Euro pro Reparatur. Außerdem dürfen die Kosten in der Regel insgesamt nicht mehr al 6 Prozent bis 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen.

Verursachte Schäden

Wer eine Wohnung mietet, muss sie sorgsam behandeln. Das gilt auch für mitvermieteten Gegenstände. "Das bedeutet, dass Sie Schadenersatz leisten müssen, wenn Sie etwas kaputt machen", erläutert Storm. Geht etwa das Waschbecken im Bad zu Bruch, müssen Mieter ein neues besorgen, wenn sie dafür verantwortlich waren. Wichtig zu beachten: "Der Vermieter darf sich bei Mietsachschäden nicht bereichern." So könne er nicht ohne weiteres verlangen, dass das alte Standartbecken gegen ein neues, hochwertiges ausgetauscht wird. Die Privathaftpflicht für Mieter kommt bei versehentlich verursachten Schäden in der Regel für die Kosten auf.