Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wer Schulden erbt, sollte schnell reagieren

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Eine Erbschaft ist nicht immer mit finanziellen Reichtümern verbunden. Denn: Auch Schulden können im Nachlass enthalten sein.

Und dafür haftet im Zweifel der Erbe, warnt das Deutsche Forum für Erbrecht in München. Erben, die im Nachlass nur Schulden vorfinden, sollten möglichst schnell handeln: Sie haben das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn ein Hinterbliebener davon erfährt, dass er zum Erben berufen ist.

Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn das Nachlassgericht diese Verfügung dem Erben bekanntgegeben hat. Hält sich ein Erbe zu Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Gleiches gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.

Gang zum Notar ist notwendig

Wichtig zu beachten: Ein einfacher Brief an das Gericht reicht nicht aus, um eine Erbschaft auszuschlagen. Notwendig ist den Angaben zufolge der Gang zum Notar, der die Ausschlagungserklärung beglaubigt und an das Nachlassgericht übersendet. Eine andere Möglichkeit: Der Erbe geht zum Nachlassgericht, wo er die Ausschlagung direkt zu Protokoll geben kann. Schlägt er die Erbschaft nicht oder nicht rechtzeitig aus, gilt sie automatisch als angenommen.

Doch auch, wenn eine überschuldete Erbschaft nicht oder nur verspätet ausgeschlagen wurde, gibt es noch einen möglichen Ausweg: Die Annahme einer Erbschaft kann wegen Irrtums über die Überschuldung angefochten werden. Diese Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe seinen Irrtum erkannt hat. Es gelten dieselben Formvorschriften wie bei der Ausschlagung selbst. Das heißt: Die Anfechtung muss zum Protokoll beim Nachlassgericht erklärt oder beim Notar beglaubigt werden.