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Ersatzerbe gegen gesetzliche Erbfolge

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Wer seinen Nachlass regelt, sollte auch daran denken, einen Ersatzerben zu bestimmen. Andernfalls kann es passieren, dass die Erbfolge trotz Testaments nicht dem Willen des Erblassers entspricht, erklärt das Deutsche Forum für Erbrecht in München. Der Grund: Kann oder will die Person, die in der letztwilligen Vergügung bedacht ist, nicht erben, gilt ohne Ersatzerben die gesetzliche Folge. Gerade die sollte im Testament möglicherweise ausgeschlossen werden.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat sich in einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt. Der Sohn, das einzige Kind, soll Schlusserbe werden. Die Ehefrau ist bereits verstorben. Bei einer gemeinsamen Autofahrt verunglücken Vater und Sohn. Im Krankenhaus verstirbt zuerst der Sohn, wenig später der Vater. Da keine anderen Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, wird Alleinerbe des Vaters dessen Bruder, mit dem er seit vielen Jahren zerstritten ist.

Diese unerwünschte Konsequenz hätte sich mit einem zusätzlichen Absatz im Testament ausschließen lassen. Dieser könnte zum Beispiel so lauten: «Wir setzen unseren Sohn A zum Schlusserben ein, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise unsere Patenkinder B und C zu gleichen Teilen. Kann oder will eines der beiden Patenkinder nicht erben, so wächst der Erbteil dem jeweils anderen an.» Damit hätte das Ehepaar sichergestellt, dass der Bruder des Familienvaters und die sonstigen Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen sind.