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Studentenjobs: Ab wann droht Kindergeldverlust?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Manche Studenten können ihren Anspruch auf Kindergeld verlieren, wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die Regel gilt aber noch nicht während der Erstausbildung. Dazu kann auch ein Master-Studium noch zählen. Diese Regeln sollten Studierende kennen.

Haben Studenten ein Erststudium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen, müssen sie bei Nebenjobs auf das Arbeitspensum achten. Wird es überschritten, gibt es unter Umständen kein Kindergeld mehr - und zwar für den gesamten Zeitraum der Nebentätigkeit. Das erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Für wen die 20-Stunden-Grendze gilt

Studenten mit abgeschlossener Erstausbildung dürfen maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Höchstens für zwei Monate am Stück ist Mehrarbeit möglich - allerdings muss sich das über das Jahr gesehen ausgleichen, so dass die Höchststundenzahl insgesamt eingehalten wird. Es gibt Ausnahmen von der Stundengrenze. Das sind Minijobs mit einem Monatsverdienst von maximal 450 Euro und Tätigkeiten, die Bestandteil der Ausbildung sind. Die Experten betonen, dass übliche studentische Aushilfsjobs an der Uni regelmäßig nicht dazu zählen.

Master-Studium kann als Erstausbildung gelten

Bei einer Erstausbildung hat das Arbeitspensum laut BVL keinen Einfluss auf den Kindergeldbezug. Voraussetzung ist nur, dass die Ausbildung fortgeführt wird. Was etwa für Master-Studenten relevant ist: Wurde das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht, baut das Studium auf dem ersten Abschluss auf und schließt sich auch zeitlich direkt an, zählt es weiterhin als Erstausbildung. Auch dann spielt es keine Rolle für das Kindergeld, wie viele Stunden man nebenbei jobbt, erklären die Experten.