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Privatfahrten im Firmenwagen sind steuerpflichtig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wird ein Dienstfahrzeug auch für private Fahrten genutzt, so werden hierfür steuerliche Abgaben fällig. Bei der Versteuerung wird entweder nach der Ein-Prozent-Regelung und nach der Fahrtenbuchmethode verfahren.

Die Wahl der Methode gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr. Ein Wechsel der Berechnungsmethode ist nur möglich, wenn ein neuer Firmenwagen gestellt wird. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich (Az.: VI R 35/12).

"Der Dienstwagennutzer sollte sich rechtzeitig darüber Gedanken machen, welche Methode angewendet werden soll", rät Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Soll von der Ein-Prozent-Regelung auf die Fahrtenbuchmethode übergegangen werden, muss bereits ab dem 1. Januar 2015 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Eine rückwirkende Korrektur ist nicht zulässig.

Autofahrer sollten sich bei der Wahl der Berechnungsmethode beide Optionen offen halten

Allerdings muss man sich nicht festlegen, welche Berechnungsmethode man in der Einkommensteuererklärung zugrundelegt, sagt Nöll.

"Abgesehen vom Aufwand spricht nichts dagegen, das gesamte Jahr über ein Fahrtenbuch zu führen", rät der Steuerexperte. "Stellt man am Ende des Jahres fest, dass die Ein-Prozent-Regelung günstiger ist, kann trotz des geführten Fahrtenbuchs die Ein-Prozent-Regelung in der Einkommensteuererklärung zur Anwendung kommen."

Welche Methode im Einzelfall günstiger ist, hängt neben dem beruflichen Nutzungsumfang unter anderem auch davon ab, ob ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erworben wurde und ob das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist oder nicht. Hohe Reparatur- oder Versicherungskosten des Fahrzeugs können beispielsweise dazu führen, dass die Ein-Prozent-Regelung günstiger ist. Nöll: "In der Regel lohnt sich die Fahrtenbuchmethode immer dann, wenn das Fahrzeug weit überwiegend beruflich genutzt wird."