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Lohnabrechnung: Falsche Steuerklasse korrigieren lassen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Arbeitnehmer sollten regelmäßig einen prüfenden Blick auf ihre Lohnabrechnung werfen. Denn manchmal werden sie in der falschen Steuerklasse geführt, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

So wurden nach Informationen des Verbandes in der Vergangenheit immer wieder Verheiratete fälschlicherweise in die Lohnsteuerklasse I für Ledige eingestuft. Grund waren hier EDV-Probleme. Aber auch beim Arbeitgeberwechsel kann es passieren, dass Daten nicht richtig übertragen werden.

Wer seine Lohnsteuerklasse ändern will, muss sich an das zuständige Finanzamt wenden. Verheiratete können hier die Steuerklassen III/V oder Steuerklassen IV mit Faktor beantragen. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, für die das elektronische Verfahren noch nicht umgesetzt ist. Sie erhalten deshalb weiterhin Ersatzbescheinigungen für den Arbeitgeber.

Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug lässt sich spätestens über die Einkommensteuererklärung korrigieren. Wichtig ist die korrekte Steuerklasse für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld. Fallen die Leistungen wegen einer falschen oder ungünstigen Steuerklasse geringer aus, werden diese über die Einkommensteuerveranlagung nicht korrigiert.