Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Bis 30. November: Bei Gehaltsänderung Steuerklasse prüfen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Neustadt a. d. W. - Bis zum 30. November haben Eheleute und Lebenspartner Zeit, ihre Steuerklassenkombination zu optimieren. Nach wie vor ist das Ehegattensplitting das Instrument der steuerlichen Paar- und Familienförderung in Deutschland. Seit diesem Jahr profitieren auch eingetragene Lebenspartner von den Vorteilen des Splittingverfahrens.

Mit einem guten Timing und ein paar wissenswerten Infos lässt sich der Steuervorteil für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner maximal ausschöpfen. Die  Vereinigte Lohnsteuerhilfe gibt Tipps für alle, die über einen Bund fürs Leben mit ihrem Partner nachdenken oder die bereits verheiratet oder verpartnert sind.

Gehalt hat sich geändert? Steuerklasse wechseln!

Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben bis zum 30. November eines Jahres Zeit, ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln und dadurch ihre Steuerklassenkombination zu optimieren. Die neue Kombination gilt dann rückwirkend für das ganze letzte Jahr. Das lohnt sich immer dann, wenn sich das Gehalt von einem oder beiden Partnern geändert hat. Verdient der eine deutlich mehr als der andere, ist die Kombination III und V steuerlich am besten.

Verdienen beide in etwa das Gleiche, sollten sie die Kombination IV und IV behalten - wer heiratet, erhält diese Variante automatisch. Die dritte Kombination ist IV und IV mit Faktor. Dabei errechnet das Finanzamt zuerst die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares, teilt sie dann durch zwölf und behält das Ergebnis monatlich als Lohnsteuer ein. So sollen Steuernachzahlungen weitgehend vermieden werden.

Zwei Voraussetzungen muss ein Paar erfüllen, um aus einer der drei Steuerklassenkombinationen die optimale für sich auszuwählen: Das Paar muss verheiratet oder verpartnert sein und es muss sich zusammen veranlagen lassen. Besser bekannt ist die sogenannte Zusammenveranlagung auch als Ehegattensplitting.

Die Vorteile des Ehegattensplittings

Generell gilt im deutschen Steuerrecht: Je höher das Einkommen, desto mehr Steuern sind fällig. Bei Verheirateten bzw. Verpartnerten, die sich "zusammen veranlagen lassen" ist das anders: Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen von beiden Partnern zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese eine Hälfte die Einkommensteuer.

Jetzt wird die errechnete Einkommensteuer verdoppelt - das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die das Paar zahlen muss. In der Regel fallen für ein Paar mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern an, als wenn jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt. Steuern sparen vor allem diejenigen, bei dem der eine eher viel und der andere eher wenig verdient.

Beispiel: Einer der beiden Partner arbeitet Vollzeit und verdient 45.000 Euro im Jahr, der andere arbeitet Teilzeit und verdient 15.000 Euro im Jahr. Als nicht zusammen veranlagtes Paar muss der eine knapp 10.800 Euro und der andere gut 1.340 Euro Steuern zahlen (gerechnet nach dem Einkommensteuertarif 2014 und ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Über 1.000 Euro weniger Steuern zahlen beide, wenn sie sich zusammen veranlagen lassen und das Finanzamt mit dem Splittingtarif rechnet.

Übrigens: Für die Zusammenveranlagung, also das Ehegattensplitting, muss auf Seite 1 des sogenannten Mantelbogens - dem Hauptformular - in Zeile 24 das Kästchen "Zusammenveranlagung" angekreuzt werden.

Lebenspartner können Ehegattensplitting nachträglich nutzen

Am 6. Juni 2013 verkündete das Bundesverfassungsgericht, dass die Finanzämter in Deutschland das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner anwenden müssen. Und zwar ab Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001.

Für eingetragene Lebenspartner bedeutet das: Sie dürfen ihre einzeln veranlagte Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend bis 2001 nun gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bzw. ihrer Lebenspartnerin veranlagen lassen - und dadurch Steuern sparen bzw. Steuerrückzahlungen erhalten.