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Getrennte Ehepaare können Steuervorteile für ein Jahr weiter nutzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin. Getrennt lebende Eheleute und Lebenspartner können während des Trennungsjahres ihre Steuerklassen behalten und somit weiterhin von einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung Gebrauch machen.

Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin. Spätestens zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres müssen die Betroffenen allerdings ihre Steuerklassen ändern. Ab diesem Zeitpunkt sind sie verpflichtet, ihre Einkommen wie Singles mit Steuerklasse I beziehungsweise bei einem im Haushalt lebenden Kind mit Klasse II zu versteuern. Unerheblich ist es dabei, ob die Trennung zu Beginn oder zum Ende des Vorjahres erfolgte.

Erstattungsanspruch muss geklärt werden

Ergeben sich bei der Zusammenveranlagung aus Altjahren oder im Trennungsjahr Steuererstattungen, muss geklärt werden, welchem Ehegatten oder Partner der Erstattungsanspruch zusteht. Haben beide während ihres Zusammenlebens Einkommensteuer bezahlt und bekommen möglicherweise nach ihrer Trennung eine Rückerstattung, sollte das Finanzamt umgehend über die Trennung schriftlich informiert werden. So kann ein etwaiger Erstattungsanspruch ebenso wie eine eventuelle Steuernachzahlung den jeweiligen Ehepartnern anteilig zugeordnet werden.