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Bankkunde guckt nach Phishing-Attacke in die Röhre

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 21 O 80/11) verhält sich ein Bankkunde, der bei einer Phishing-Attacke 40 TAN-Nummern eingibt, grob fahrlässig und bleibt folglich auf dem Schaden sitzen. Hierüber berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 9/2012).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Bankkunden ab. Der Kläger war offenbar auf eine gefälschte Internetseite seiner Bank geleitet worden. Dort hatte er ohne nähere Prüfung, ob es sich auch tatsächlich um die Seite seiner Bank handelte, 40 TAN-Nummern eingegeben. Als in den nächsten Tagen unter Nutzung einer dieser TAN-Nummern von seinem Konto 5500 Euro abgebucht wurden, verlangte er von der Bank die Rückerstattung des Betrags. Wie das Geldinstitut sah auch das Landgericht angesichts des leichtfertigen Verhaltens des Klägers dafür keine rechtliche Grundlage.